rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bewertung von Anwartschaften ist für die Umrechnung von nicht volldynamischen Anrechten weiterhin die BarwertVO in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

 

Normenkette

BGB § 1587b; BarwertV § 1

 

Verfahrensgang

AG Leer (Urteil vom 02.03.2000)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Leer vom 02.03.2000 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich – Ziffer II – abgeändert.

Vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (…) werden auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (…) Rentenanwartschaften in Höhe eines Betrages von monatlich 230,59 DM, bezogen auf den 31.07.1999, übertragen.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (Aktenzeichen …) werden auf dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (…) Rentenanwartschaften in Höhe eines Betrages von monatlich 8,28 DM, bezogen auf den 31.07.1999, begründet.

Es wird angeordnet, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden und begründenden Anwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet wird.

Die Parteien tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je der weiteren im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu einem Beschwerdewert von 1.000,– DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Leer hat im Scheidungsverbundurteil vom 02.03.2000 den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1999 dahingehend durchgeführt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestehenden Rentenanwartschaften solche auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 206,45 DM übertragen und weitere 8,28 DM zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begründet hat. Dabei hat es die Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.01.2000 für den Ehemann (557,71 DM), vom 16.11.1999 für die Ehefrau (144,81 DM) sowie der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27.09.1999 für den Ehemann (16,57 DM – dynamisiert –) zugrundegelegt.

Gegen diese der Beteiligten zu 1. am 10.03.2000 zugestellte Entscheidung hat sie am 07.04.2000 Beschwerde eingelegt, weil bei der Auskunft der Antragsgegnerin zu Unrecht eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten – 01.09.1994 bis 31.08.1995 – erfolgt sei. Ohne diese Zeiten belaufe sich der Ehezeitanteil der Anwartschaften auf monatlich 96,54 DM. Die Antragstellerin hat bestätigt, daß die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuordnen seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Auf die rechtzeitig eingelegte und damit zulässige Beschwerde war die angefochtene Entscheidung aus den zutreffenden Gründen des Beschwerdevorbringens abzuändern.

Der Versorgungsausgleich ist wie folgt durchzuführen:

1. Anwartschaften des Ehemannes

  1. gesetzliche Rentenversicherung

    (Auskunft der BfA vom 24.01./25.05.2000) 557,71 DM,

  2. Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst

    (Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27.09.1999 – dynamisiert –) 16,57 DM insgesamt 574,28 DM.

2. Anwartschaften der Ehefrau gesetzliche Rentenversicherung

(Auskunft der BfA vom 28.04.2000) 96,54 DM.

3. Den Differenzbetrag der beiderseitig erworbenen Anwartschaften von 477,74 DM hat der Ehemann zur Hälfte, mithin in Höhe von 238,87 DM auszugleichen.

Der Ausgleich ist nach § 1587 b Abs. 1 BGB zunächst in Höhe von (557,71 DM – 96,54 DM: 2) 230,59 DM zu Lasten der bei der Beteiligten zu 2. bestehenden Anwartschaften durchzuführen, im übrigen in Höhe von (238,87 DM – 230,59 DM) 8,28 DM nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Beteiligten zu 3.

III.

Der Senat hat bei der Umrechnung des Anrechts auf die statische VBL-Versicherungsrente in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – die BarwertVO in ihrer geltenden Fassung angewandt, auch wenn insoweit gewichtige Bedenken erhoben werden (vgl. dazu im einzelnen Gutdeutsch/Glockner, FamRZ 1999, 896 und 2000, 270; Bergner, FamRZ 1999, 1487; aus der Rechtsprechung OLG München, FamRZ 1999, 1432 Anm. Bergner FamRZ 2000, 97f.; AG Kelheim, FamRZ 2000, 98; im Ergebnis weiterhin für die Anwendung der BarwertVO OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 1019; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1020):

1) Die Bedenken betreffen zunächst die Unterbewertung der umzurechnenden Anrechte wegen der geringeren Dynamik in der Rentenversicherung (die den der BarwertVO zugrunde liegenden Rechnungszinsfuß von 5,5 % nicht erreicht; vgl. dazu u.a. Gutdeutsch/Glockner, FamRZ 1999, 896, 898; Bergner, FamRZ 1999, 1487, 1488).

Sie werden verstärkt durch die grundsätzlichen Probleme, die sich aus dem „Transfer” von Anrechten in ein anderes Versorgungssystem ergeben, hier aus dem unterschiedlichen Leistu...

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