Leitsatz (amtlich)

Auch wenn für einen Ausgleichsanspruch bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesellschaftsrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind, ist § 735 BGB, wonach die Gesellschafter für einen Fehlbetrag nach ihren Anteilen aufzukommen haben, nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände anwendbar.

 

Normenkette

BGB §§ 731, 733, 735

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 8 O 8851/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.01.1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer beträgt 50.000,00 DM.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

50.000,00 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 511 ff. ZPO), hat aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, die vorliegend anzuwenden sind, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Einlage oder eines Teils davon, weil nach Veräußerung des von ihm teilfinanzierten Hauses der Beklagten ein Überschuß nicht verblieben und sie nicht verpflichtet ist, zugunsten des Klägers Nachschuß zu leisten.

1. Aus Darlehen (§ 607 BGB) steht dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kein Anspruch auf Erstattung seines Beitrags zum Erwerbs des Hauses der Beklagten durch Bereitstellung des Eigenkapitals zu. Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß er diesen Beitrag der Beklagten als Darlehen gegeben hat.

a) Unstreitig hat er einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung für den Erwerb des Hauses eingesetzt. Dabei handelte es sich um einen Betrag von ca. 120.000,00 DM. Die Höhe dieses Betrages hat die Beklagte zugestanden. In der Klageerwiderung hat sie ausgeführt, daß bei dem Erwerb des Hauses sie selbst über kein Eigenkapital verfügt habe, wohl aber der Kläger und zwar in Höhe von ca. 120.000,00 DM und über einen Bausparvertrag. Der nicht durch eingesetztes Eigenkapital gedeckte Teil des Kaufpreises wie auch der Sonderwünsche sei über die H.bank finanziert worden. Die Höhe des vom Kläger geleisteten Beitrags, den die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens bestritten hat, bedarf somit, soweit zugestanden, keines Beweises (§ 288 ZPO). Das spätere Bestreiten ist unbeachtlich, weil die Voraussetzungen eines Widerrufs des Geständnisses (§ 290 ZPO) nicht dargelegt sind. Auf die genaue Höhe, welche der Kläger mit 143.500,00 DM bezeichnet, kommt es hier nicht an, weil er nur einen Teilbetrag von 50.000,00 DM geltend macht.

b) Der Zweck des Darlehens besteht darin, dem Darlehensnehmer die Valuta für begrenzte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen (Westermann in Münchener Kommentar vor § 607 BGB Rn. 5). Hier hingegen sollte der von dem Kläger zur Verfügung gestellte Betrag für das gemeinsame Vorhaben des Erwerbs eines Hauses, in welchem die Parteien zusammenleben wollten und zusammengelebt haben, eingesetzt werden. In solchen Fällen liegt regelmäßig kein Darlehen vor (Palandt/Putzo, 57. Aufl., Einf. v. § 607 Rn. 22). Daher läßt auch die beweisvertretene Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gegenüber Dritten mehrfach erklärt, daß er im Falle der Trennung sein Geld zurückerhalte bzw. hierüber hätten die Parteien stets eine Vereinbarung getroffen, nicht den Schluß zu, das Geld sei als Darlehen gegeben worden.

2. Der Einsatz der vom Kläger bereit gestellten Mittel für den Erwerb eines Hauses durch die Beklagte war durch die Besonderheit geprägt, daß die Parteien, die sich seit 1982 kannten, ab 1986 unverheiratet zusammenlebten und zu diesem Zweck 1993 das Bauvorhaben verwirklichen wollten. Den entsprechenden Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 448.000,00 DM schloß allerdings die Beklagte allein. Sie erwarb auch das Alleineigentum und blieb Alleineigentümer bis zur Veräußerung durch Vertrag vom 05.11.1997. Dies entsprach gemeinsamer Planung der Parteien. Die Beklagte sollte nur deswegenn Alleineigentümerin sein, weil dadurch höhere steuerliche Vorteile zu erzielen waren, als wenn der Kläger Allein- oder Miteigentümer geworden wäre.

Wegen der Zahlungen, welche im Verlauf einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Beteiligten gegenseitig oder einer für den anderen erbringen, erfolgt grundsätzlich auch nach Beendigung der Gemeinschaft keine Aufrechnung gegeneinander. Denn in einer solchen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehung derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Parteien bestimmen und deshalb nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Parteien untereinander eine Regelung treffen (BGH NJW...

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