Verfahrensgang

AG Hersbruck (Urteil vom 21.06.1999; Aktenzeichen 1 F 75/99)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird das Endurteil des Amtsgerichtes – Familiengericht – Hersbruck vom 21. Juni 1999 in Ziffer 2, 2. Absatz dahin abgeändert, dass die weiter zu begründende Rentenanwartschaft nicht monatlich 50,32 DM, sondern 11,75 DM, bezogen auf den 31.01.1999, beträgt.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Auslagen je zur Hälfte, die übrigen Beteiligten je selbst.

III. Der Beschwerdewert beträgt

1.000,00 DM.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Hersbruck hat mit Endurteil vom 21.06.1999 die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

„Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken-Oberfranken Rentenanwartschaften von monatlich 291,02 DM bezogen auf den 31.01.1999 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken-Oberfranken Rentenanwartschaften von monatlich 50,32 DM bezogen auf den 31.01.1999 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.”

Es hat ferner – gemäß der Vereinbarung der Ehegatten – ausgesprochen, dass die Partei die Kosten des Verfahrens die Parteien je zur Hälfte zu tragen haben.

In den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht folgende Anwartschaften der Parteien einbezogen:

1

Anwartschaften der Antragstellerin:

aus gesetzlicher Rentenversicherung

1.064,73 DM

aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, dynamisiert

52,18 DM

2

Anwartschaften des Antragsgegners:

aus gesetzlicher Rentenversicherung.

1.646,77 DM

aus. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost)

zugesagte, noch nicht dynamisierte Monatsrente 279,60 DM, dynamisiert über Tabelle 7 der Barwertverordnung, weil es sich um eine bei Ehezeit bereits laufende Rente handele, somit dynamisiert

152,82 DM

Ausgeglichen wurde der unterschiedliche Erwerb von Rentenanwartschaften durch Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 291,02 DM sowie im übrigen durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 50,32 DM.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie rügt die Anwendung der Tabelle 7 der Barwertverordnung. Der Antragsgegner erhalte seit 01.04.1995 lediglich vorläufige Leistungen wegen festgestellter Dienstunfähigkeit. Diese seien weder dem Grunde noch der Höhe nach unverfallbar. Es handle sich daher nicht um eine bereits laufende lebenslange Versorgung. Anzuwenden sei daher Tabelle 1 der Barwertverordnung.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Beschwerde und deren Begründung im Ergebnis zugestimmt. Ferner hat die Versorgungsanstalt darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung in Frage gestellt und eine Erhöhung der in der Barwertverordnung festgelegten Altersfaktoren gefordert worden sei. Unter Verweisung auf die Veröffentlichung in FamRZ 1999, Seite 886 ff möge das Beschwerdegericht entscheiden, ob bei der Ermittlung des Barwertes eine Korrektur der zugrundegelegten Altersfaktoren vorzunehmen sei.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung im Hinblick auf die Veröffentlichung von Glockner-Gutdeutsch in FamRZ 1999, Seite 896 ff haben sich die Verfahrensbeteiligten trotz Aufforderung nicht geäußert.

Der Senat hat durch eine fernmündliche Anfrage im Bundesjustizministerium in Erfahrung gebracht, dass eine Änderung der Barwertverordnung derzeit nicht anstehe. Die Überlegungen zur Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleiches liefen fort.

 

Entscheidungsgründe

II.

Auch wenn die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost durch den vorgenommen Ausgleich nicht unmittelbar betroffen ist, so ist sie doch als Verfahrensbeteiligte beschwert und beschwerdeberechtigt, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt wurde (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn 971). Die Beschwerde ist auch sonst zulässig, § 621 e ZPO.

Die Beschwerde ist auch begründet, da bei der gemäß Tabelle 1 der Barwertverordnung vorzunehmenden Dynamisierung des Anrechts des Antragsgegners gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost lediglich 11,75 DM im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen sind. Dabei sind die Anwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespos...

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