Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 16 O 992/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 16. April 2018 abgeändert.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 2.400.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Auf die Gründe der Entscheidung wie auch auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts wird verwiesen.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte eine Festsetzung auf 2.400.000,00 Euro.

Die Klägerin hatte zunächst eine Klage über einen Teilbetrag des von ihr behaupteten Schadens in Höhe von 100.000,00 Euro erhoben. Im Verlauf hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2017 in einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten geändert. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten mangels Einzahlung des notwendigen Kostenvorschusses nicht zugestellt worden. Im Verhandlungstermin ist gegen die Klägerin nach Erörterung Versäumnisurteil ergangen, das auch rechtskräftig geworden ist.

II. 1.) Die Beschwerde ist begründet.

Der Wert ist auf 2.400.000,00 Euro festzusetzen.

a) Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Das bedeutet nach jedenfalls ganz h. M., der sich der Senat anschließt, dass es für die Wertbemessung, auch im Falle einer Klageänderung, auf den Antragseingang, mithin auf die bloße Anhängigkeit und nicht erst auf die Rechtshängigkeit des Antrages ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, AGS 2009, 12; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 313, Juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.09.2016, Az. 1 U 21/16, Juris Rn. 163; OLG Karlsruhe AGS 2007, 579, Juris Rn. 12; Kurpat, in: Schneider/ Herget,14. Aufl., Rn. 3334; Hartmann, 48. Aufl., § 40 GKG, Rn. 3; Herget, in: Zöller, 32. Aufl., § 3 Rn. 16, "Klageerweiterung").

Namentlich für die Entstehung der anwaltlichen Verfahrensgebühr kommt es ebenfalls nur auf die Einreichung, nicht auf die Zustellung des klageändernden Schriftsatzes an den Gegner an (vgl. Müller/Rabe, in: Gerold/Schmidt, 23. Aufl., RVG VV 3101 Rn. 17 m. w. N.).

Hinsichtlich der Terminsgebühr ist so oder so nicht der Ansatz des geringeren, ursprünglichen Wertes angezeigt. Denn diese Gebühr entsteht bereits mit dem Aufruf der Sache und nicht erst mit der Antragstellung oder Erörterung der Angelegenheit im Termin (vgl. BGH NJW 2011, 388, Juris Rn. 10; Müller/Rabe, a. a. O., RVG VV Vorb. 3, Rn. 90 m. w. N.). Eine etwaig erfolgte Beschränkung der Erörterung vor dem Landgericht durch die Einzelrichterin auf den ursprünglichen, niedrigeren Antrag über 100.000,00 Euro ist deshalb auch insoweit ohne Erheblichkeit für die Bestimmung des Werts. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Aufrufs der Sache war Gegenstand der erweiterte und nicht zurückgenommene Antrag gemäß dem Schriftsatz des Klägers vom 31. Dezember 2017.

Die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren zitierten Entscheidungen (OLG München, Beschl. v. 25.06.2009, Az. 7 W 1671/09; OLG Nürnberg MDR 2003, 410) führen hier nicht weiter, weil sie sich auf eine andere Konstellation beziehen.

b) Auszugehen ist entsprechend der vorläufigen Wertfestsetzung durch das Landgericht nach der Klageschrift von einem vorgestellten Leistungsanspruch in Höhe von jedenfalls 3.000.000,- Euro. Der Feststellungsantrag ist sodann mit 80 % dieses Betrages zu bewerten (vgl. Herget, a. a. O., "Feststellungsklagen", m. w. N.).

2.) Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12512539

VersR 2018, 1408

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