Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskosten: Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in Kindesunterhaltssachen nach Klagerücknahme. Anwendbares Verfahrensrecht für das Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenentscheidung in Unterhalstsachen ist grundsätzlich nicht issoliert anfechtbar. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO und nicht nach § 58 ff. FamFG

 

Normenkette

FamFG §§ 113, 58; ZPO § 99

 

Verfahrensgang

AG Delmenhorst (Beschluss vom 26.07.2010; Aktenzeichen 22 F 257/09 UK)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Delmenhorst vom 26.7.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.551,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Kosten eines amtsgerichtlichen Verfahrens über Kindesunterhalt. Weil sich die Parteien während des Verfahrens außergerichtlich geeinigt hatten, hat die Antragstellerin die Klage auf die Erklärung des Antragsgegners, keinen Kostenantrag stellen zu wollen, teilweise zurückgenommen. Nachdem der Antragsgegner gleichwohl Kostenantrag gestellt hatte, weil er meinte, nur bei vollständiger Klagerücknahme an die außergerichtliche Einigung gebunden gewesen zu sein, hat die Antragstellerin dann die Klage insgesamt zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gegeneinander aufgehoben.

Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat übertragen.

II.1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.

a) Sie ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Grundsätzlich ist gegen sämtliche Endentscheidungen der Familiengerichte die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft. Allerdings hat diese Norm einen subsidiären Charakter. Sie kann nur dann angewendet werden, wenn durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Die Verweisungsnorm des § 113 Abs. 1 FamFG sieht für Familienstreitsachen, zu denen die hier zur Entscheidung vorliegende Unterhaltssache gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG gehört, eine andere Regelung vor. Sie verweist unter ausdrücklichem Ausschluss der Kostenregelungen des FamFG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 80 - 85 FamFG) auf die Kostenregelungen der ZPO, soweit sie sich in den allgemeinen Vorschriften oder in den Vorschriften über das Verfahren vor den LG befinden, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Für Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 FamFG, also für dort genannte Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen nebst den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen ist dieser Weg in die Vorschriften der ZPO über das Kostenrecht bislang, soweit ersichtlich, nicht kontrovers diskutiert worden.

Allein bei den Unterhaltssachen, für die als Familienstreitsachen ebenfalls über § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO gelten, ist es umstritten, ob es durch die Regelung des § 243 FamFG zu einer umfassenden Verdrängung der Kostenregelungen der ZPO kommt, mit der Folge, dass sich auch das Beschwerderecht nach § 58 ff. FamFG richtet (für die Anwendung der §§ 58 ff. FamFG insbesondere: OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2010 - 14 UF 45/10 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2010 - 13 UF 36/10, BeckRS 2010, 13597; für die Anwendung der Vorschriften der ZPO insbesondere: KG, Beschl. v. 29.6.2010 - 19 UF 28/10, zitiert nach Juris; Zöller/Herget/Lorenz 28. Aufl. 2010, § 243 Rz. 9 m.w.N..).

Die Unterschiede sind gravierend. Während das Beschwerderecht nach der ZPO die Einzelrichterzuständigkeit und insbesondere eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsieht, dafür aber eine geringere Beschwer von lediglich 200 EUR erfordert, gilt für die Beschwerde nach dem FamFG eine einmonatige Frist und ein Beschwerdewert von 600 EUR bei Zuständigkeit des Senates. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gem. § 117 FamFG begründen und einen Sachantrag stellen muss. Darüber hinaus wäre bei einer Anwendung der ZPO über § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, während im FamFG für die Nichtfamilienstreitsachen eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist, nachdem die § 99 Abs. 1 ZPO entsprechende Vorschrift des § 20a FGG willentlich nicht in das FamFG übernommen worden ist. Der Gesetzgeber begründet diese Eröffnung des Rechtswegs für Nichtfamilienstreitsachen damit, dass sich die Kostenlast nunmehr nach § 81 Abs. 2 FamFG am Verfahrensverhalten der Beteiligten orientiere (BTDrs 16/6308 S. 216).

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach der ZPO nicht durch die Regelung des § 243 bzw. der §§ 58 ff. FamFG in Unterhaltssachen verdrängt werden.

Im Falle einer Anwendung der ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG richtet sich auch das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der ZPO. Etwas anderes folgt nicht etwa bereits daraus, dass § 113 Abs. 1 FamFG nur auf die ersten zwei Bücher der ZPO verweist, etwa in dem Sinne dass damit das im dr...

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