Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen einer Steuervorauszahlung bei Durchführung des begrenzten Realsplittings. Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Steuervorauszahlungen als zu erstattender Nachteil beim begrenzten Realsplitting

2. Statthaftigkeit der Beschwerde nach dem FamFG bei Erledigung der Hauptsache in Unterhaltssachen

 

Normenkette

BGB § 242; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 58

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Beschluss vom 18.03.2010; Aktenzeichen 11 F 52/10 UE)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 18.3.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 2.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist aufgrund des am 1.4.2008 vor dem AG Nordhorn geschlossenen Vergleichs verpflichtet, der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, wobei die Parteien vereinbart haben, dass fünf Jahre lang jeweils zum 1.4. eines jeden Jahres ein Betrag von 12.000 EUR gezahlt werden soll. Außerdem haben die Parteien vereinbart, vom begrenzten Realsplitting Gebrauch zu machen und hierfür sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Antragsgegner verpflichtete sich dabei, die Antragstellerin von jeglichen Nachteilen aus der Wahrnehmung des begrenzten Realsplittings freizustellen. Durch Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts vom 16.11.2009 wurde der Antragstellerin eine Nachzahlung für das Kalenderjahr 2008 i.H.v. 2.400,32 EUR auferlegt. Durch Bescheid vom 30.11.2009 forderte das Finanzamt eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2009 i.H.v. 4.270 EUR. Durch den weiteren Vorauszahlungsbescheid vom 3.12.2009 wurden quartalsmäßige Vorauszahlungen für das Jahr 2010 festgesetzt. Der Antragsgegner zahlte den Nachzahlungsbetrag für 2008. Die Steuervorauszahlung für 2009 machte die Antragstellerin im vorliegenden Familienstreitverfahren geltend. Sie hatte den Betrag aus Festgeldern an das Finanzamt überwiesen. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsgegner den streitigen Betrag - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bis zum 31.3.2010 an die Antragstellerin zahlt und erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.3.2010 entschied das AG über die Kosten des Verfahrens und legte sie dem Antragsgegner mit der Begründung auf, dass dieser voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre. Er habe sich in dem Vergleich vom 1.4.2008 verpflichtet, die Antragstellerin von jeglichen Nachteilen aus der Inanspruchnahme des Realsplittings freizustellen. Ein derartiger Nachteil sei der Antragstellerin im Moment entstanden, in dem ihr das Finanzamt eine Steuervorauszahlung auferlegte. Dadurch, dass sie den Betrag zur Zahlung aus einem Festgeldkonto entnommen hatte, habe sie einen Zinsnachteil erlitten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragt, den Beschluss vom 18.3.2010 aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, dass eine Erstattung einer nur vorläufigen Steuervorauszahlung durch den Unterhaltspflichtigen nur unter weiteren Umständen in Betracht komme. Der Anspruch auf Erstattung der konkreten Steuerlast entstehe erst mit der - endgültigen - Festsetzung der Steuern im Jahressteuerbescheid. Vermöge die unterhaltsberechtigte Person die Steuervorauszahlungen aus Mitteln aufzubringen, die sie nicht zur Sicherung ihres Unterhalts benötige, verwirkliche sich der Nachteil des Realsplitting erst mit dem Jahressteuerbescheid. Dass die Antragstellerin trotz der von ihm bezahlten Jahresbeträge von 12.000 EUR und der eigenen Einkünfte von geschätzt rund 1.400 EUR netto die eingesetzten Mittel für ihren Lebensunterhalt benötigt habe, sei von ihr nicht dargelegt worden. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht dazu erklärt, dass sie dem Antragsgegner nach Maßgabe der Festsetzung der Jahressteuer für 2009, insbesondere im Falle einer Rückzahlung, einen etwaig überzahlten Betrag rückerstatte, so dass er solange von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen könne.

II.1.) Die Beschwerde ist zulässig.

Der von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Rechtsstreit über den Nachteilsausgleich bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings betrifft eine Unterhaltssache nach § 112 FamFG (vgl. Zöller-Lorenz ZPO, § 231 FamFG Rz. 15).

Ob gegen die Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache die sofortige Beschwerde nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist, ist streitig. Nach einer Auffassung ist bei allen Familienstreitsachen, einschließlich Unterhaltssachen, bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Verweisungsvorschriften in § 113 Abs. 1 S. 1 und...

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