Leitsatz (amtlich)

Die Unterbringung eines Betreuten in einer Pflegefamilie kann Heimaufenthalt i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG sein.

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Beschluss vom 30.11.2005; Aktenzeichen 4 T 457/05)

AG Aurich (Beschluss vom 19.10.2005; Aktenzeichen 16a XVII 178/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des LG Aurich vom 30.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1.) hat die den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Geschäftswert: 264 EUR.

 

Gründe

A. Die Betroffene ist in einer Pflegefamilie untergebracht. Das AG Aurich hat mit Beschluss vom 19.10.2005 (Bl. 242 d.A.) die Vergütung der Beteiligten zu 1.) für den Zeitraum 1.7.-30.9.2005 auf 330 EUR festgesetzt und diese ermächtigt, den festgesetzten Betrag aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen. Dabei ist das AG davon ausgegangen, die Betroffene sei in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG untergebracht.

Die gegen dieses Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) hat die 4. Zivilkammer des LG Aurich mit Beschluss vom 30.11.2005 zurückgewiesen (Bl. 256 d.A.). Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 3 VBVG seien im vorliegenden Fall erfüllt. So lebe die Betroffene im Haushalt einer aus Mutter und Tochter bestehenden Pflegefamilie, mit der sie nicht verwandt sei, und in der ihr ein Zimmer, ausgestattet mit eigenen Möbeln, jedoch ohne Küche und sanitäre Anlagen, überlassen sei. Neben ihr habe die Betreuerin zwei weitere von ihr Betreute so in dieser Pflegefamilie untergebracht. Die Betreute erhalte nach Angaben der Beschwerdeführerin tatsächliche Betreuung, z.B. Mithilfe bei der Reinigung ihres Zimmers, ihrer Wäsche, der täglichen Körperpflege, soweit sie dazu nicht in der Lage sei, sowie Frühstück, Mittagessen und Abendessen gegen ein pauschales - für alle Leistungen - Entgelt von derzeit 920 EUR/Monat. Die vorliegende Art der Unterbringung in einer Pflegefamilie sei auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig, denn die Beschwerdeführerin trage vor, ihre Betreuten könnten selbst bestimmen, mit wem sie zusammen wohnen möchten. Falls es zu Beschwerden komme, die sie für berechtigt halte, nehme sie einen Austausch zwischen den Pflegefamilien vor. Auch erfolge eine Probeunterbringung, damit Fehlunterbringungen möglichst vermieden würden.

Aus diesem Vortrag folge, dass die Pflegefamilien unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner diese Pflegeeinrichtung betrieben, so dass ein Heim im Sinne des VBVG vorliege. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit der vom LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde. Diese meint, gegen die Einordnung der Pflegefamilie als Heim spreche, dass die Auswahl der Bewohner nicht allein der Pflegefamilie obliege. Zudem beinhalte die Wohnform in der Pflegefamilie zwar einen individuelleren Umgang mit der Betreuten. Dem stehe jedoch der Nachteil gegenüber, dass die Betreuten in der Pflegefamilie nicht durch professionelle Kräfte mit entsprechender Berufsausbildung versorgt würden.

Diese bedeute für sie - die Beteiligte zu 1.) - einen höheren Kontrollaufwand. So müsse sie u.a. die in Betracht kommenden Pflegefamilien zuvor überprüfen, ein Genogramm erstellen, um Fehlbelegungen zu vermeiden, das Taschengeld zuteilen und abrechnen, den Tagesablauf der Betreuten erarbeiten, die Notwendigkeit von Arztbesuchen abschätzen, Arztbesuche kontrollieren, die Verabreichung von Medikamenten überprüfen sowie Probleme in der Pflegefamilie bzw. Konflikte zwischen den Pflegepersonen und den Betreuten erkennen und einer Lösung zuführen.

B. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) ist gemäß den §§ 69e Abs. 1, 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG aufgrund der Zulassung durch das LG statthaft. Die Beteiligte zu 1.) hat das Rechtsmittel auch form- und fristgerecht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des LG Aurich (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG) angebracht.

I. Amts- und LG sind allerdings Verfahrensfehler unterlaufen. Denn diese haben nicht nur versäumt, die Betroffene gemäß den §§ 69e, 56 Abs. 4 S. 1 FGG vor der Festsetzung anzuhören, sondern haben diese darüber hinaus überhaupt nicht an dem Verfahren beteiligt, so dass der absolute Beschwerdegrund der §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 547 Nr. 4 ZPO gegeben ist.

Diese Verfahrensfehler zwingen jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn der Senat hat der Betroffenen im Verfahren der weiteren Beschwerde einen Verfahrenspfleger zur Seite gestellt und ihre Anhörung nachgeholt. Der Verfahrenspfleger hat die Verfahrensführung durch das LG ausweislich des Schriftsatzes vom 6.4.2006 stillschweigend genehmigt. Da der Senat lediglich Rechtsfragen zu klären hat, also eine weitere Tatsachenfeststellung entbehrlich ist, konnte der Senat von einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LG zur weiteren Tatsachenfeststellung absehen (vgl. dazu Bay...

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