Leitsatz (amtlich)

1. Kann sich der Betroffene zu einem Antrag des Betreuers auf Festsetzung der Vergütung aus seinem Vermögen nicht äußern, ist ihm zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Es bleibt offen, ob hiervon abgesehen werden kann, wenn ein Interesse des Betroffenen hieran offensichtlich nicht besteht (vgl. OLG Karlsruhe v. 4.11.2002 - Wx 52/02, FamRZ 2003, 405).

2. Legt der Betreuer gegen die Festsetzung der Vergütung Beschwerde ein und bestellt das LG dem zu einer Äußerung unfähigen, bereits in erster Instanz nicht beteiligten, Betreuten keinen Verfahrenspfleger, liegt in dessen mangelnder Vertretung ein absoluter Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen kann.

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 09.02.2004; Aktenzeichen 43 T 1/04)

AG Bayreuth (Beschluss vom 04.12.2003; Aktenzeichen XVII 44/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluss des LG Bayreuth vom 9.2.2004 und der Beschluss des AG Bayreuth vom 4.12.2003 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das AG Bayreuth zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der für den nicht vermögenslosen Betroffenen bestellte berufsmäßige Betreuer hatte unter dem Datum des 5.7.2002 erstmals die Bewilligung von Vergütung für den Zeitraum seit seiner Verpflichtung am 14.2.2002 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 28,76 Euro in der Gesamthöhe von 3508,72 Euro netto beantragt. Das VormG bestellte zur Wahrung der Rechte des Betroffenen einen berufsmäßigen Verfahrenspfleger. Dieser regte die Prüfung an, ob "eine Einstufung des Betreuers nach § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG zu bejahen" sei.

Mit Beschluss vom 29.8.2002 setzte das VormG die aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlende Vergütung antragsgemäß fest.

Am 2.1.2003 beantragte der Betreuer erneut eine Vergütung für Leistungen ab Juli 2002 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 28,76 Euro mit insgesamt 2768,15 Euro. Das VormG bewilligte wiederum die Vergütung in der beantragten Höhe und bemerkte im Beschluss vom 8.1.2003, dass "das rechtliche Gehör des Betreuten durch den Verfahrenspfleger L. wahrgenommen" worden sei. Auf die Rüge des Verfahrenspflegers, dass er den Antrag des Betreuers nicht erhalten habe, wurde dieser ihm vom VormG zugeleitet. Eine Stellungnahme des Verfahrenspflegers hierzu ist den Akten nicht zu entnehmen.

Zu dem folgenden Vergütungsantrag vom 18.4.2003, der wiederum einen Stundensatz von 28,76 Euro sowie eine Gesamtvergütung von 1287,01 Euro auswies, beanstandete der Verfahrenspfleger angeblich fehlende Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen sowie Einzelheiten zu den ebenfalls aufgeführten Aufwendungen.

Wiederum setzte das VormG die Vergütung antragsgemäß fest, wobei die Bewilligung sich insoweit fehlerhaft auch - unbeschadet einer geringfügigen Kürzung - auf den Betrag der Aufwendungen bezog.

Mit Antrag vom 28.11.2003 ersuchte der Betreuer um Bewilligung einer Vergütung i.H.v. 1387,25 Euro auf der Grundlage eines Stundensatzes von 31 Euro. Das VormG setzte mit Beschluss vom 4.12.2003 die Vergütung auf 1029,25 Euro fest und wies den darüber hinaus gehenden Antrag zurück mit der Begründung, aufgrund seiner fachlichen Qualifikation sei der Betreuer nur mit einem Stundensatz von 23 Euro zu entschädigen.

In dem Beschluss ist weiter ausgeführt: "Eine Anhörung des Betroffenen ist nicht mehr möglich, ... insb. auch durch die bestehende Postsperre. Von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft wurde abgesehen, da diese nur weitere Kosten verursachen würde und die geltend gemachten Kosten sachlich nicht zu beanstanden sind". Die Entscheidung wurde allein dem Betreuer zugestellt.

Gegen diesen Beschluss legte der Betreuer sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Vergütung anhand eines Stundensatzes von 31 Euro zugebilligt zu erhalten. Das LG wies mit Beschluss vom 9.2.2004 das Rechtsmittel zurück. Zugleich ließ es die sofortige weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Auch dieser Beschluss wurde nur dem Betreuer zugestellt.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Betreuer nach wie vor die Festsetzung einer Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 31 Euro.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und vom LG zugelassen.

1. Sie führt hier deshalb zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, weil der Betroffene als am Verfahren über die Festsetzung der von ihm selbst zu tragenden Vergütung materiell Beteiligter vor dem LG nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Aber auch die fehlende Beteiligung des Betroffenen am Verfahren der ersten Instanz stellt unter den hier gegebenen Umständen einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung dieser Entscheidung zwingt.

a) Gem. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestimmung des § 547 Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Daher kann es zur Aufhebung der angegriffenen Beschwerdeentscheidung führen, wenn ein Beteiligter, dessen ...

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