Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.03.1999; Aktenzeichen 1 O 9936/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.3.1999 abgeändert.

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 4.492,96 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.8.1998 zu zahlen.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamt Schuldner.

IV. Das Urteil ist vorläufig voll streckbar.

V. Der Wert der Beschwer für die Beklagten beträgt 4.492,96 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

DM 4.492,96

festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Den Klägern steht der der Höhe nach unstreitige Honoraranspruch zu. Daran ändert die Kündigung des Anwaltsdienstvertrages nichts (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB). Den Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Kläger zu, der entweder auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet wäre (culpa in contrahendo), oder mit dem die Beklagten wirksam hätten aufrechnen können.

I.

Unstreitig erteilten die Beklagten den Klägern das Mandat, ihre werkvertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. … durchzusetzen, nach Möglichkeit außergerichtlich.

Eine umfassende Beratungspflicht obliegt dem Rechtsanwalt nur im Rahmen eines erteilten Mandats. Hier werfen die Beklagten aber den Klägern vor, daß die Kläger die Beklagten vor Abschluß des Anwaltsvertrages nicht auf die vermeintliche Überflüssigkeit des Vertragsschlusses (aus Kostengründen) hingewiesen haben. Zwar können den Rechtsanwalt auch vorvertragliche Sorgfaltspflichten gegenüber einem Vertragsinteressenten treffen; doch sind diese wesentlich enger begrenzt als innerhalb eines Vertragsverhältnisses. Auf die durch einen Vertragsschluß kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muß der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf, und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur diesbezügliche Rückfragen muß der Rechtsanwalt wahrheitsgemäß beantworten. Ferner muß der Rechtsanwalt den Vertragsinteressenten dann aufklären, wenn die von diesem erstrebte Rechtsverfolgung erkennbar wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das zu erreichende Ziel in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten steht (BGH LM § 675 BGB Nr. 243).

Hier war die erstrebte Rechtsverfolgung nicht erkennbar wirtschaftlich unvernünftig; denn das mit der Einschaltung gerade der Kläger zu erreichende Ziel einer fachgerechten Mängelbehebung durch die Fa. … ohne Führung eines Prozesses stand nicht deshalb in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten, weil möglicherweise doch die Führung eines Rechtsstreits durch einen anderen, am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Folge des Anfalls zusätzlicher Gebühren notwendig werden konnte. Es kann auf sich beruhen, ob eine andere Beurteilung dann berechtigt wäre, wenn die Notwendigkeit eines Prozesses sich von Anfang an aufgedrängt oder sie doch nahegelegen hätte. Das ist nämlich nicht der Fall; das Gegenteil ist auch von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Vortrag der Kläger zufolge lag die Möglichkeit nicht fern, daß die Fa. … das im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erstattete Gutachten des Sachverständigen akzeptiert und es nicht mehr auf einen Rechtsstreit ankommen läßt. Das lag sogar nahe, ging es doch um Mangelerscheinungen (zahlreiche Risse in der Bodenplatte; kein dichtes Gefüge des Betons im Bereich der Wand-/Bodenfugen; Wassereintrittsstellen am Rand einiger Standrohre), deren Zuordnung zum Verantwortungsbereich der Fa. … aus der Sicht der Kläger wie der jetzigen Beklagten nicht ernsthaft in Zweifel stehen konnte. Schließlich hatte sogar die Fa. … Nachbesserungsarbeiten angeboten, wobei es um deren Geeignetheit zur dauerhaften Mängelbehebung ging.

II.

Überdies behaupten die Kläger unwiderlegt, der Kläger zu 1) habe die Beklagten anläßlich der (ersten) persönlichen Unterredung am 3. Dezember 1997 in seiner Kanzlei darauf hingewiesen, daß das selbständige Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht unbedingt ausschließe, daß in diesem Falle die Prozeßvertretung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein anderer Rechtsanwalt übernehmen müsse, er aber als sogenannter „korrespondierender Rechtsanwalt” die Sachbearbeitung weiterführen werde.

Zu einem weiteren Hinweis waren die Kläger nicht verpflichtet, erst recht nicht zu dem Rat, statt ihrer einen bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu beauftragen; denn daß mit der Einschaltung eines weiteren Anwalts zusätzliche Kosten verbunden sein würden, lag auch aus der Sicht juristisch unbewanderter, geschäftlich nicht weiter erfahrener Mandanten so sehr auf der Hand...

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