Leitsatz (amtlich)

1. Beruht eine Gesamtschuld nicht auf einer sichernden Schuldmitübernahme, und tritt der Gläubiger nur den Anspruch gegen einen Gesamtschuldner ab, erfordert die Wirksamkeit der Abtretung die Zustimmung aller Gesamtschuldner.

2. Eine Klage, die eine der deutschen Rechtsordnung unterliegende und nach diesem Recht nicht rechtsfähige Gesellschaft erhebt, beeinflusst regelmäßig den Lauf der Verjährungsfrist nach deutschem Recht auch dann nicht, wenn die Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und sodann ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat.

 

Normenkette

BGB a.F. § 209 Abs. 1; BGB n.F. § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 398, 421

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 12 O 7931/00)

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des OLG Nürnberg vom 20.9.2001 wird aufrechterhalten.

II. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 28.632,35 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag geltend.

Der Beklagte wurde im Jahre 1994 zusammen mit seinem seinerzeitigen Sozius Dr. M.S. von der Firma O. Import-Export AG, V., L. (im Folgenden: O. AG), über deren damalige M., Rechtsanwälte S., D. und K. beauftragt, die O. AG in einem Rechtsstreit vor dem LG Nürnberg-Fürth zu vertreten. Hintergrund der Beauftragung war, dass die O. AG mit einer Firma F.S., S., im Jahr 1992 in R. bei E. einen Vertrag über die Lieferung von Radbremsen für eine Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen hatte. Nach den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die gem. Ziff. 11 dieses Vertrages Geltung haben sollten, war Erfüllungsort und Gerichtsstand N.

In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen der O. AG und der Firma S. über die Abnahme der Radbremsen.

Am 23.12.1993 reichten die Anwälte S., D. und K. beim AG Berlin-Schöneberg einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über einen Hauptsachebetrag von 11.424.000 DM gegen die Firma S. ein. Dieser Mahnbescheid wurde am 7.1.1994 erlassen. Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Firma S. wurde das Verfahren am 4.10.1994 an das im Mahnbescheidsantrag und erneut in der Anspruchsbegründung vom 22.8.1994 als zuständig benannte LG Nürnberg-Fürth antragsgemäß abgegeben.

Mit der Vertretung der O. AG vor dem LG Nürnberg-Fürth wurde die Kanzlei S./Dr. S. über die Rechtsanwälte S., D. und K. beauftragt. Diese waren weiterhin als Korrespondenzanwälte tätig und hielten den Kontakt zu dem Mehrheitsgesellschafter der O. AG, Herrn G. Sp.

Mit Schriftsatz vom 23.11.1994 zeigten der Beklagte und Rechtsanwalt Dr. S. die Vertretung an und beantragten die Abgabe des Rechtsstreits von der zunächst befassten 10. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth an die Kammer für Handelssachen. Nach Beendigung eines Zuständigkeitsstreits zwischen den beiden Kammern durch Beschluss des OLG Nürnberg vom 10.2.1995 gab die 5. Kammer für Handelssachen des LG Nürnberg-Fürth am 14.7.1995 nach mündlicher Verhandlung der O. AG auf, eine Ausländersicherheit i.H.v. 166.000 DM zu leisten.

Am 10.10.1995 erließ dieselbe Kammer einen die örtliche Zuständigkeit betreffenden Aufklärungsbeschluss. Nach Beweisaufnahme durch Einvernahme des Mehrheitsgesellschafters der O. AG, des Zeugen Sp., verwies das LG Nürnberg-Fürth am 2.4.1996 den Rechtsstreit an das LG Amberg als das für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständige Gericht.

Den nun folgenden Streit zwischen den LG Nürnberg-Fürth und Amberg über die örtliche Zuständigkeit entschied das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 20.6.1996 dahin, dass das LG Amberg zuständig sei, wo der Rechtsstreit seitdem vor der Kammer für Handelssachen weitergeführt wird.

Die Gebühren für die Vertretung der O. AG durch den Beklagten und Rechtsanwalt Dr. S. vor dem LG Nürnberg-Fürth sind bereits bezahlt; hingegen sind die Kosten der Anwälte der Firma S. noch nicht abgerechnet, da das LG Amberg bislang den Rechtsstreit nicht entschieden und damit auch keine Kostenentscheidung getroffen hat.

Mit dem den Zuständigkeitsstreit beendenden Beschluss des OLG Nürnberg vom 20.6.1996 endete das Mandat des Beklagten und seines damaligen Sozius Dr. S.

Wegen der Anrufung des örtlich unzuständigen LG Nürnberg-Fürth und der deshalb von der O. AG unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu tragenden Kosten der von der Firma S. beauftragten N. Rechtsanwälte erhob die O. AG vor dem LG Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 12 O 2770/99 Feststellungsklage gegen den Beklagten und...

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