Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbaren die Parteien eines mit einem Kredit an den Käufer verbundenen Kaufvertrags die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers aus einer Weiterveräußerung und den Zufluss entsprechender Zahlungen auf ein Girokonto des Käufers, der sich zu deren Weiterleitung an den Verkäufer verpflichtet, liegt darin auch dann keine Abtretung von Ansprüchen aus den Gutschriften gegen die Bank des Käufers, wenn diese verspricht, der Weiterleitung keine eigenen Ansprüche gegen ihren Kunden entgegenzuhalten.

2. Ohne seitens des Käufers erteilten Weiterleitungsauftrag ist die Bank zu einer Auskehrung der Gutschrift an den Verkäufer weder berechtigt noch verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verbindlichkeiten des in Insolvenz gegangenen Käufers gegenüber der Bank durch Saldierung mit der Gutschrift verringern.

 

Normenkette

BGB § 816 Abs. 2, § 242

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 13.10.2011; Aktenzeichen 5 HK O 5870/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.10.2011 - 5 HK O 5870/10, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.957,19 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Auskehrung eines Betrages, der auf einem von der beklagten Bank geführten Girokonto eingegangen und verrechnet worden ist.

Die Klägerin belieferte im Frühjahr 2009 die Firma C. GmbH mit Hard- und Softwareprodukten, die diese an die Berufsschule D. verkaufte.

Am 11./12.5.2009 schlossen die Klägerin (im Folgenden kurz A. genannt) und die Firma C. GmbH (im Folgenden kurz Zedent genannt) folgende schriftliche "Abtretungsvereinbarung Nr ...:

1. Der Zedent hat mit der Fa. Staatl. Berufsschule D.,..., (im Folgenden kurz Drittschuldner genannt) einen Vertrag über die Lieferung von Hard - und Software gemäß Anlage 1 abgeschlossen. Der derzeitige Auftragswert zwischen Zedenten und Drittschuldner beträgt EUR 41.600,02 brutto. A. wird dem Zedenten diese Waren bei Bedarf bis zu einem Höchstbetrag von EUR 37.718,20 brutto kreditieren.

2. Zur Sicherung dieses Warenkredits tritt der Zedent der A. sämtliche Ansprüche aus dem Projekt gegen den Drittschuldner bis zu einem Höchstbetrag von EUR 41.000 brutto zur Sicherheit ab. Dieser abgetretene Forderungsteil geht der verbleibenden Restforderung im Range vor.

3. ...

4. Der Zedent wird sicherstellen, dass der Drittschuldner Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das Konto ..., BLZ ..., bei der B. Bank bezahlt. Der Zedent wird die auf diesem Konto eingehenden Zahlungen unverzüglich an die A. auf deren Konto Nr ..., BLZ ... bei der E. Bank AG weiterleiten.

..."

Wegen des übrigen Inhalts der Vereinbarung wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin folgende schriftliche Erklärung vom 11.5.2009 (Anlage K 2) ab:

"...

Forderungsabtretung ... zwischen A. GmbH und C. GmbH,... (Projekt: Staatl. Berufsschule D.,...), Auftragswert: EUR 37.718,20 brutto

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen die obige Forderungsabtretung zu Ihren Gunsten zur Kenntnis und bestätigen Ihnen hiermit, dass wir keinerlei Rechte und Ansprüche an genannten Beträgen herleiten werden, insbesondere verzichten wir auf unser AGB-Pfandrecht und Ansprüchen aus einer eventuell bestehenden Globalzession.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Bank keinerlei Kontrollpflichten übernimmt und insofern von jeglicher Haftung freigestellt wird.

Zweck dieser Vereinbarung ist es, dass uns ein Zugriff auf Zahlungen, die von der Forderungsabtretung erfasst sind, verwehrt ist.

..."

Noch im Mai 2009 bezahlte die Berufsschule D. auf das genannte Konto bei der Beklagten insgesamt 43.744,16 EUR.

Das AG ... ordnete mit Beschluss vom 24.6.2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung und mit Beschluss vom 1.9.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma C. GmbH an.

Weder die Firma C. GmbH noch der Insolvenzverwalter haben die Beklagte mit der Weiterleitung der Zahlungen der Berufsschule D. an die Klägerin beauftragt. Die Beklagte hat diese Zahlungen mit Belastungen des Kontos saldiert. In einem Schreiben an die Klägervertreter vom 19.7.2011 (Anlage K 18) teilte der Insolvenzverwalter mit, dass ihm eine solche Weisung an die Beklagte wegen des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Erlöschens des Girovertrages nicht möglich sei.

Aus dem "Projekt: Staatl. Berufsschule D." ist eine Forderung der Klägerin gegenüber der Firma C. GmbH i.H.v. 36.957,19 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge