Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 O 8452/95)

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 f ZPO.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Im Gegensatz zum Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch (§§ 633 Abs. 3, 635 BGB) nicht zusteht, weil er die negative Anspruchsvoraussetzung (Durchführung der vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungsmaßnahmen bei einem autorisierten N - Vertragshändler) nicht erfüllt hat.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Nach den Garantiebedingungen der Beklagten (Erläuterungen zur 3-Jahres-Garantie) ist Voraussetzung für die Gewährleistung des Käufers oder des späteren rechtmäßigen Erwerbers, daß der Gewährleistungsberechtigte die im Kundendienstscheckheft vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durch einen autorisierten N - Vertragshändler durchführen läßt (Ziffer 3 b GB).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind diese Garantiebedingungen (GB) Inhalt des zwischen dem Autokäufer P S und der Beklagten abgeschlossenen Garantievertrages geworden:

Hierbei kann dahinstehen, in welchen Vertragserklärungen der Beteiligten der Abschluß des Kaufvertrages bezüglich des Pkw zu erblicken ist. Bei der vorliegenden Garantiezusage der Beklagten handelt es sich um einen eigenen Vertrag, der neben dem Kaufvertrag, wenn auch im inneren Zusammenhang mit diesem geschlossen wird (für den Parallelfall der Anschlußgarantie: vgl. Reinking DAR 95, 2).

Beim - wie hier - Neuwagenkauf erfolgt der Vertragsschluß üblicherweise durch Übergabe der Garantieurkunde mit den darin abgedruckten Garantiebedingungen (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 94, 1; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rz. 583).

Hier ist unstreitig, daß dem Käufer S bei Auslieferung des Pkws auch das Kundendienstscheckheft mit den darin befindlichen GB ausgehändigt, wurde. Darin ist nicht nur der - konkludente - Abschluß des Garantievertrages, sondern zugleich die wirksame Einbeziehung der GB entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGBG zu erblicken. Nach den Umständen bedurfte es eines ausdrücklichen Hinweises auf die im Kundendienstscheckheft abgedruckten GB nicht mehr. Eine sogenannte "verdeckte Übergabe" der GB, die nicht ausreichend wäre (vgl. Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., Rz. 16 zu § 2 AGBG), liegt nicht vor. Unstreitig erklärte der Käufer P S bereits bei den Vertragsverhandlungen, daß er den Erwerb eines Neuwagens bei der Beklagten gerade auch deshalb bezwecke, um in den Genuß der 3-jährigen Garantie zu kommen. Der Käufer hat sich zudem vor Unterzeichnung des bestellten Formulars ausdrücklich erkundigt, ob alle wichtigen Bauteile des Pkws von der 3-jährigen Händlergarantie umfaßt seien (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 06.12.1995, Seite 5, Bl. 32 d.A.). Damit ging der Käufer offensichtlich selbst von der allgemeinen Erfahrung aus, daß die im Neuwagen-Handel erteilten Garantiezusagen nicht einheitlich, sondern vielgestaltig sind und im einzelnen erst durch die Garantiebedingungen inhaltlich festgelegt werden (vgl. Reinking-Eggert, Autokauf, Rz. 581; Reinking DAR 95, 1).

Bei dieser Sachlage war zur Einhaltung der Informationsobliegenheit der Beklagten neben der Übergabe der Garantieurkunde nicht noch ein ausdrücklicher Hinweis auf die speziellen GB erforderlich.

3. Sind aber die GB der Beklagten Inhalt des Garantievertrages geworden, so ist der Klageanspruch gemäß Ziffer 3 b GB im Streitfall ausgeschlossen:

a) Unstreitig hat der Kläger vor dem hier geltend gemachten Garantiefall die im Kundendienstscheckheft vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen nicht durch einen autorisierten N - Vertragshändler durchführen lassen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die genannte Garantieklausel auch nicht wegen Verstoßes gegen die § 9 f AGBG unwirksam. Diese Klausel unterliegt nämlich als sogenannte Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG:

aa) Klauseln in AGB, durch die ohne gesetzliche Festlegung, allein aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Ob der Leistung sowie Gegenstand, Art, Umfang, Quantität und Qualität der vertraglichen Leistung unmittelbar festgelegt werden, sind gemäß § 8 AGBG grundsätzlich nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW 90, 761; 92, 688; 93, 1128; Wolf, a.a.O., Rz. 10 zu § 8 AGBG). Dies gilt auch für sogenannte negative Leistungsbeschreibungen, durch die eine bestimmte Leistung abgelehnt wird (vgl. BGH NJW 90, 761; Wolf, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur für solche Klauseln, die das gegebene Hauptleistungsversprechen unter bestimmten Voraussetzungen einschränken, verändern oder wieder ausschalten (vgl. BGH NJW 93, 2369; 2442; NJW-RR 93, 1049; Wolf, a.a.O.).

Dies gilt dann, wenn derartige Einschränkungen den jeweiligen Schutzzweck der AGB und den berechtigten Erwartungen der Kunden widersprechen (vgl....

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