Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 1 O 153/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Freiburg vom 27.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das LG hat zurecht und mit weitgehend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

Die nur noch mit rechtlichen Argumenten geführte Berufung ist nicht geeignet, die rechtliche Bewertung des LG in Frage zu stellen.

1. Zwischen den Parteien besteht kein Versicherungsvertrag oder ein versicherungsvertragsähnliches Rechtsverhältnis, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung mit zutreffenden Argumenten ausgeführt hat.

Es gibt unterschiedliche Konstellationen von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien in Gebrauchtwagenhandel. Hierbei ist es auch denkbar, dass der Kraftfahrzeughändler dem Käufer Versicherungsschutz verschafft, denkbar ist aber z.B. auch, dass der Händler dem Käufer eine Garantie gibt, die er mit eigenen Beiträgen bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rz. 1409 ff.). Die letztgenannte Konstellation liegt hier vor, ein Versicherungsverhältnis besteht dagegen nicht.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 6 VVG scheidet aus, weil eben kein Versicherungsverhältnis vorliegt. Schon aus praktischen Gründen kann die Beklagte nicht wie ein Versicherer behandelt werden, weil sie als Vertragswerkstätte nicht dazu verpflichtet sein kann, bei jedem Werkstattauftrag zu überprüfen, ob gleichzeitig ihre Haftung als Garantiegeber in Frage stehen kann oder nicht. Denn nicht jeder Kunde ist gleichzeitig Garantienehmer.

2. Ob § 11 Abs. 1g eine negative Leistungsbeschreibung oder eine den Hauptleistungsanspruch einschränkende Modifikation darstellt, erscheint fraglich, weil nicht alleine die vom Verwender gewählte Formulierung von AGB- Klauseln zur Beurteilung ausreichen kann. Es ist die Frage, ob, wie das LG und das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg v. 27.2.1997 - 8 U 3754/96, MDR 1997, 641 = NJW 1997, 2186) meinen (so wohl auch Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 307 Rz. 57), das Erfordernis vorgeschriebener Inspektionen tatsächlich Gegenstand, Art, Umfang, Quantität oder Qualität der vertraglichen Leistung, also die Hauptleistungspflicht (vgl. BGH v. 9.11.1989 - IX ZR 269/87, MDR 1990, 430 = NJW 1990, 761) beschreibt. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen.

3. Denn selbst wenn eine den Hauptleistungsanspruch einschränkende Modifikation vorläge und damit eine Inhaltskontrolle der Klausel zulässig wäre, ergäbe sich nicht ihre Unwirksamkeit.

Unwirksam wäre die Klausel nur, soweit sie Beschränkungen des Garantieumfangs vorsehen würde, die mit den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers unvereinbar sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 307 Rz. 57).

So bestand bei dem vom BGH im Jahre 1991 entschiedenen Fall (BGH v. 24.4.1991 - VIII ZR 180/90, MDR 1991, 721 = NJW-RR 1991, 1013) kein schützenswertes Interesse des Garantiegebers, eine auch nicht schadensursächliche entsprechende Obliegenheitsverletzung des Garantienehmers mit dem Argument bestehender Beweisschwierigkeiten zum Verlust des Garantieanspruchs führen zu lassen. Anders ist die Situation aber im vorliegenden Fall, wo die Klausel nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes und den berechtigten Erwartungen des Kunden widerspricht, denn es ist nicht Sache des AGB-Gesetzes, dem Käufer neben dem für ihn bedeutsamen Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer auch noch ein Mindestmaß an Rechten aus einer daneben gegebenen Garantie zu geben (OLG Nürnberg v. 27.2.1997 - 8 U 3754/96, MDR 1997, 641 = NJW 1997, 2186; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, Anhang §§ 9-11 Rz. 372,374), jedenfalls wenn - wie hier (Garantie "inkl.") - die Garantie kostenlos ist (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, Anhang §§ 9-11 Rz. 374 a.E.). Der Inhalt der vorliegenden Garantiezusage widerspricht nicht dem verkehrstypischen und vom Kunden nach Treu und Glauben zu erwartenden Deckungsumfang derartiger Garantien (vgl. OLG Nürnberg v. 27.2.1997 - 8 U 3754/96, MDR 1997, 641 = NJW 1997, 2186; OLG Düsseldorf v. 24.10.1996 - 13 U 161/95, OLGReport Düsseldorf 1997, 145), außerdem sichert er dem Vertragshändler eine einkunftsträchtige Verdienstquelle auch im Rahmen seines Kundendienst- und Reparaturgeschäfts mit dem Ziel der Kundenbindung (vgl. OLG Nürnberg v. 27.2.1997 - 8 U 3754/96, MDR 1997, 641 = NJW 1997, 2186). Dies hat das LG ebenfalls zutreffend ausgeführt.

Die Beklagte ist im vorliegenden Fall gleich zu behandeln wie der Garantiegeber einer Anschlussgarantie im Neuwagenhandel (vgl. Reinking/Eggert...

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