Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgfaltspflichten beim Aufbau eines Festzeltes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vertrag zwischen einem Gastwirt und einem Zeltverleih-Unternehmen über das Aufstellen eines Festzeltes hat keine Schutzwirkung zu Gunsten eines Dritten, der von der Beschädigung eines Stromkabels im Zuge des Zeltaufbaus betroffen ist.

2. Zu den Sorgfaltspflichten eines mit dem Aufbau eines Festzelts beauftragten Unternehmers, der die Arbeiten einem Subunternehmer überträgt.

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 11 O 45/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Amberg vom 24.6.2003 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kosten der Nebenintervention fallen der Nebenintervenientin zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.608,15 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Ersatz eines am 17.7.2002 an der elektronischen Steuereinrichtung des Tiefbrunnens des Klägers entstandenen Schadens.

Der Beklagte hatte mit Vertrag vom 17.6.2002 dem Gastwirt G. ein Festzelt vermietet und es zugleich übernommen, den Aufbau des Zeltes zu leiten. Er führte diesen Auftrag jedoch nicht selbst aus, sondern gab ihn an die Streithelferin und Beklagte zu 2), Frau B. weiter. Diese vermietet seit Jahren Zelte und stellt diese auch auf.

In deren Auftrag leitete der Beklagte zu 3) am 17.7.2002 den Aufbau des Festzeltes. Einer der dabei verwendeten 1 Meter langen Erdnägel beschädigte eine 20 kV-Leitung des Energieversorgungsunternehmens E. Die hierdurch ausgelöste Überspannung verursachte u.a. den streitgegenständlichen Schaden.

Das LG hat den Beklagten mit Urteil vom 24.6.2003, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dazu verurteilt, den Schaden zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, zu kontrollieren, ob die Streithelferin sich ordnungsgemäß nach der Lage von Versorgungsleitungen erkundige, oder diese selbst mit den erforderlichen Informationen zu versorgen.

Gegen dieses ihm am 26.6.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 3.7.2003 beim OLG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung, am 11.9.2003 begründet hat.

Er vertritt die Auffassung, er könne schon deshalb für den Schaden des Klägers nicht verantwortlich sein, weil er beim Zeltaufbau nicht mitgewirkt habe. Für etwaige Fehler der Streithelferin oder des von dieser eingesetzten Zeltmeisters müsse er nicht einstehen, da es sich bei dieser um einen selbständigen Fachbetrieb handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 10.9.2003 Bezug genommen.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Das am 24.6.2003 verkündete Urteil des LG Amberg (Az: 11 O 45/03) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für richtig. Der Beklagte hafte zumindest nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Beklagte sei kraft des von ihm abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was seinen Vertragspartner G. oder Dritte schädigt. Er habe sich daher selbst Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob und ggf. wo in dem Festplatz Versorgungsleitungen verlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens von Kläger und Streithelfer wird auf die Berufungserwiderung vom 9.11.2003 und den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 20.10.2003 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18.9.2003, eingegangen am 20.9.2003 hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, die Klage auch auf die Streithelferin und den für diese tätigen Zeltmeister zu erstrecken.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er diese Anschlussberufung zurückgenommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

Denn der Beklagte ist weder vertraglich noch kraft Gesetzes verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen.

1. Dem Kläger steht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil zwischen den Parteien kein Vertrag bestanden hat, aus dem sich eine solche Haftung ergeben könnte, und der Kläger auch nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und dem Gastwirt G. bestehenden Mietvertrages einbezogen ist.

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob die Beklagte zu 2) oder der Beklagte zu 3) für den Schaden des Klägers verantwortlich sind und ob der Beklagte zu 1) sich deren Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass zwischen Geschädigtem und Inanspruchgenommenem ein Schuldverhältnis besteht.

Allerdings ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in dessen Schutzbereich mit der Folge einbezo...

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