Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Leistungsfähigkeit beim Trennungsunterhalt: Anrechenbarer Mietwert bei Nutzung eines im Miteigentum des Unterhaltspflichtigen stehenden Eigenheims

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kann dem Unterhaltspflichtigen in der Zeit der Trennung von seinem Ehepartner für die Nutzung eines in seinem Eigentum stehenden Eigenheims nur die angemessene Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zugerechnet werden, kann dieser Mietwert bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht über dem im maßgeblichen Selbstbehalt enthaltenen Anteil für Kaltmiete liegen.

2. Den Anteil für Kaltmiete in dem dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seiner Ehefrau grundsätzlich zu belassenden Selbstbehalt von 1.000 EUR setzt der 7. Senat des OLG Nürnberg mit 305 EUR an.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Cham (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 2 F 185/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts - FamG - Cham vom 19.6.2007 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind U. geb. 28.2.1990, ab Oktober 2007 einen Kindesunterhalt von monatlich 68 EUR, ab Dezember 2007 monatlich vorauszahlbar, zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % und von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz hat die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 % zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007 auf 5,778 EUR

(Berufung: 4.206 EUR +Anschlussberufung 1.572 EUR) und für die Zeit danach auf 4.206 EUR

festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit November 2006 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Töchter ... geb. am 3.8.1984, und ... geb. am 28.2.1990, hervorgegangen.

Der Beklagte war bis August 2006 bei einem Transportunternehmen IHK beschäftigt. Ab 28.8.2006 arbeitet er bei einem Transportunternehmen H. in ...

Die Klägerin ist nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag in den letzten Jahren des Zusammenlebens der Parteien aus psychischen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen.

Im November 2006 verließ die Klägerin mit H. das nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz - im Miteigentum der Parteien stehende Haus in der B. Straße ... in J. in dem der Beklagte seither alleine lebt.

Der Beklagte trägt die monatlichen Belastungen aus drei von den Parteien zusammen aufgenommenen Darlehen bei der Raiffeisenbank H. e.G. Diese belaufen sich monatlich

  • für ein Darlehen mit der Nr. 20007080 (Saldo per 8.3.2007: 15.766,41 EUR) auf 255,65 EUR,
  • für ein Darlehen mit der Nr. 120007080 (Saldo per 8.3.2007: 13.948 EUR) auf 300 EUR und
  • für ein Darlehen mit der Nr. 220007080 (Saldo per 8.3.2007: 9.450,37 EUR) auf 100 EUR.

hat bis Juli 2007 eine Lehre als Elektronikerin bei der Firma J. gemacht.

Mit einem Vertrag vom 18.7.2007 hat sie diese Lehre zum 31.7.2007 beendet. Seit September 2007 besucht sie eine Fachoberschule, Zweig Sozialwesen.

Mit Schreiben vom 16.2.2007 hatte die Bevollmächtigte der Klägerin für diese vom Beklagten im Hinblick auf Unterhaltsansprüche Auskunft über dessen Einkommen verlangt.

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über Ansprüche der Klägerin auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das Kind H. ab Februar 2007.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte sei ihr gegenüber zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Die bei ihr lebende Tochter H. habe zwar bereits ein eigenes, geringes Einkommen aus einer Ausbildungstätigkeit, dieses reiche jedoch nicht aus, H. angemessenen Unterhalt zu decken.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 463 EUR sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 165 EUR monatlich ab Mai 2007 zu verurteilen, ferner zur Zahlung von rückständigem Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von Februar bis April 2007 i.H.v. 1.774 EUR.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er zahle für V. freiwillig monatlich 170 EUR als Unterhalt. Zu weiteren Zahlungen sei er aufgrund seiner Einkommenssituation und unter Berücksichtigung der monatlichen Darlehensbelastungen sowie einer von ihm monatlich zu leistenden Zahlung auf einen Bausparvertrag der Parteien von 76,69 EUR nicht in der Lage.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch auf vom Beklagten vorgelegte Einkommensbelege für den Zeitraum seit Juni 2006 und einen vom Beklagten vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 26.4.2006 für 2005, Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 19.6.2007 hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2007 einen Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 237 EUR, an die Klägerin für die gemeinsame Tochter Daniela ab ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge