Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteibeitritt im Berufungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Problematik des gewillkürten Parteibeitritts im 2. Rechtszug auf Klägerseite.

2. Die Klagebefugnis wird im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG missbraucht, wenn ein unmittelbarer Mitbewerber gemäß § 3 UWG gegen die Verwendung eines Geschäftsabzeichens durch einen Konkurrenten vorgeht, das beide vorher gemeinsam benutzt haben, im Wege der Geschäftsübernahme auf diesen übergegangen ist und dessen weitere Verwendung der klagende Mitbewerber sogar ausdrücklich gestattet hat.

 

Normenkette

ZPO § 263; UWG § 13 Abs. 5, § 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 HKO 10741/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.5.2001 (Az. 4 HKO 10741/00) wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung von Herrn … wird als unzulässig verworfen.

III. Der Kläger und Herr … haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und Herr … können die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Leistung von Sicherheit i.H.v. 7.500 DM durch den Kläger und von 2.500 DM durch Herrn … abwenden, oder vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Der Kläger und Herr … sind jeweils i.H.v. 75.000 DM beschwert.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

75.000 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber als Fachärzte für plastische Chirurgie. Sie streiten über die Zulässigkeit eines Firmenlogos in Form einer Gebäudeabbildung.

Der Kläger führte seine Praxis für ästhetisch-plastische, Chirurgie in … zunächst in der …, später auch im Anwesen …, dessen Eigentümer er ist. In diesem Anwesen betrieben der Kläger und der Beklagte auf der Grundlage des Vertrages vom 30.6./1.7.1993 in den Jahren 1993–1997 eine chirurgische Gemeinschaftspraxis in Form einer Klinik. In diese brachte der Kläger seine bisherige Einzelpraxis ein. Im Februar 1997 übertrug er seinen Praxisanteil an den Beklagten, der von nun an die bisherige Gemeinschaftspraxis in den bisherigen Klinikräumen allein weiterführt. Diese befinden sich im Erdgeschoss und machen etwa ein Drittel der gesamten Fläche des Gebäudes aus. Der Kläger betreibt derzeit als Partner der Gemeinschaftspraxis W.–Dr. F. in … die … Fachklinik für ästhetisch-plastische Chirurgie und Beinleiden. Er ist Inhaber der unter der Nr. 39872183 beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15.12.1998 angemeldeten und am 3.3.1999 eingetragenen Bildmarke.

Sie ist eingetragen u.a. für „plastische und Schönheitschirurgie, Gesundheitspflege einschließlich des Betriebs von Bädern, Massagen; Dienstleistungen eines Schönheitssalons; medizinische Fuß- und Nagelpflege; Beherbergung und Verpflegung von Gästen”.

Der Beklagte verwendet diese Abbildung, die das Anwesen … stilisiert zeigt, als Logo für seine in diesem Anwesen betriebene Privatklinik in der Werbung und zwar auf Briefbögen, in Zeitungsanzeigen, in Telefonbucheinträgen und auf dem Kliniklieferwagen. Mit Schreiben vom 14.1.1999 forderte der Kläger den Beklagten u.a. auf, die Verwendung der bildlichen Darstellung des Anwesens … auf Briefbögen usw. einzustellen. Nachdem der Beklagte dies unter Hinweis auf die Veräußerung des Klinikunternehmens an ihn abgelehnt hatte, ließ der Kläger, der das streitgegenständliche Logo schon zu Zeiten verwendet hatte, als er noch Alleininhaber der Praxis war, durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten mitteilen, dass er ihm so lange ein einfaches unentgeltliches Nutzungsrecht an der Gebäudeabbildung im Zusammenhang mit der Werbung für ärztliche Tätigkeit im Gebäude einräumt, als ein wirksamer Mietvertrag zwischen den Beteiligten besteht. Dieser Mietvertrag hat nach wie vor Bestand.

Der Kläger hält die Verwendung des Logos durch den Beklagten für unzulässig. Zur Begründung hat er im ersten Rechtszug vorgetragen, sie sei irreführend, weil der Verkehr annehme, der Beklagte würde seine Privatklinik im gesamten Gebäude betreiben, das Logo bilde die Klinik ab. In Wahrheit befinde sie sich jedoch im Erdgeschoss. Der Beklagte täusche so über die Größe der Klinik und damit der geschäftlichen Verhältnisse gem. § 3 UWG. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke des Klägers sei nicht Gegenstand der Praxisübertragung gewesen. Auch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch sei gegeben. Die Gestaltung des Klinikgebäudes sei außerhalb des gewöhnlichen Bauschaffens angesiedelt und damit ein Werk der Baukunst. Der Urheber des Gebäudes, ein Nürnberger Architekt, habe das ausschließliche unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsrecht am Gebäude und sämtlichen Abbildungen an den Kläger übertragen.

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verwirkt. Der Beklagte benutze die streitgegenständliche Abbildung auf dem Gebiet der medizinischen Werbung. In diesem Bereich könnten Unterlassungsansprüche wegen des herausragenden Interesses der Allgemeinheit, vor irreführender Werbung geschütz...

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