Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Einigungsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach In-Kraft-Treten des RVG kann eine Einigungsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn ein Vergleich ausdrücklich protokolliert worden ist.

 

Normenkette

RVG § 55; RVG-VV Anl. 1 Nr. 1000; ZPO §§ 103-104, 794

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.04.2005; Aktenzeichen 16 T 2852/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde vom 10.5.2005 gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 98,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig.

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 5.11.2001 (OLG Nürnberg v. 5.11.2001 - 6 W 3679/01, MDR 2002, 354 = OLGReport Nürnberg 2002, 138) entschieden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsgebühr nur festgesetzt werden kann, wenn ein Vergleich ausdrücklich, der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162f ZPO entsprechend, protokolliert wurde. Von dieser Rechtsprechung, welcher der BGH mit Beschluss vom 26.9.2002 (BGH v. 26.9.2002 - III ZB 22/02, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395 = NJW 2002, 3713 f.) zugestimmt hat, abzuweichen, besteht auch nach In-Kraft-Treten des RVG kein Anlass.

Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass die Vereinbarung der Parteien, nämlich die Rücknahme der Klage unter Verzicht des Beklagten auf seinen Kostenerstattungsanspruch, eine Einigung i.S.v. Nrn. 1000, 1003 RVG-VV darstellt. Auch wenn die Klagerücknahme kein Vertrag über den Streitgegenstand ist - die Klage könnte erneut erhoben werden -, kann in dem Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch eine Einigung über die Kosten gesehen werden (so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 1000 RVG-VV Rz. 70). Zutreffend geht das LG weiter davon aus, dass die Festsetzung einer Einigungsgebühr auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG die Protokollierung der Einigung voraussetzt.

Die Änderung der Rechtslage durch das RVG rechtfertigt, was die Berücksichtigung einer Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 RVG-VV im Kostenfestsetzungsverfahren oder im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG betrifft, keine andere Entscheidung. Auch weiterhin gebietet die Rechtssicherheit die eindeutige Feststellbarkeit der eine Einigungsgebühr auslösenden Vereinbarung der Parteien. Diese Eindeutigkeit erfordert - wie nach altem Recht - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel geeigneten Vergleichs. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn im Einzelfall unstreitig eine die Einigungsgebühr auslösende Vereinbarung vorliegt, da in den Festsetzungsverfahren nach § 103, 104 ZPO bzw. § 55 RVG, die auf zügige, rasche sowie vereinfachte Abwicklung angelegt sind (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 103 Rz. 1; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 55 RVG Rz. 2), eine generalisierende Betrachtungsweise (BGH v. 26.9.2002 - III ZB 22/02, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395 = NJW 2002, 3713 f.) geboten ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Differenzbetrag, der sich aus der auf der Grundlage der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005 ergebenden Vergütung i.H.v. 269,70 EUR und der von der Beschwerdeführerin begehrten Vergütung i.H.v. 368,30 EUR ergibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1449271

NJW-RR 2006, 1367

JurBüro 2006, 75

AnwBl 2006, 145

MDR 2006, 234

RVGreport 2005, 478

OLGR-Süd 2005, 907

www.judicialis.de 2005

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