Leitsatz (amtlich)

1. Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden.

2. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 Abs. 2 HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.

 

Normenkette

BeurkG § 44a Abs. 2, § 45 Abs. 1; GmbHG §§ 16, 40 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen HRB 15888 (Fall 3))

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Regensburg vom 13.10.2017 [Gz: HRB 15888 (Fall 3)] i.V.m. der weiteren Zwischenverfügung vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) wurde am 23.03.2017 im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB xxx eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft von 25.000,00 EUR ist in 25.000 Geschäftsanteile zum Nennwert von jeweils 1,00 EUR aufgeteilt.

Zugleich wurde eine Gesellschafterliste - datierend auf 01.03.2017 - in den Registerordner aufgenommen, in der als Inhaber der Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 1 bis 12.500 der Beteiligte zu 3) ("D.") eingetragen ist (Bl. 2b d.A.).

Mit notarieller Urkunde "Geschäftsanteilsabtretung" des Beteiligten zu 2) vom 12.04.2017 (URNr. xxx/2017 I) verkaufte der Beteiligte zu 3) die vorgenannten 12.500 Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1) an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 4); zugleich erfolgte die Abtretung dieser Geschäftsanteile mit sofortiger Wirkung (Bl. 21ff. d.A.).

Der Beteiligte zu 2) fertigte mit notarieller Urkunde vom 12.04.2017 (URNr. xxx/2017 I) eine neue Gesellschafterliste der Beteiligten zu 1), in der als neue/r Inhaber/in der Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 1 bis 12.500 nicht die Beteiligte zu 4 ("S. V."), sondern vielmehr "S. D." eingetragen war (Bl. 4a d.A.). Zugleich bestätigte er, dass diese neue Gesellschafterliste die Veränderungen enthalte, die sich aufgrund seiner Urkunde vom 12.04.2017, URNr. xxx/2017 I ergeben und ansonsten mit den Eintragungen der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste vom 01.03.2017 übereinstimme. Diese Gesellschafterliste vom 12.04.2017 wurde vom Beteiligten zu 2) auf elektronischem Wege beim Registergericht eingereicht und am 18.04.2017 in den Registerordner aufgenommen.

Mit Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 12.10.2017 wurde ein Schreibfehler dieser Gesellschafterliste vorgetragen; der Name der Gesellschafterin mit den lfd. Nrn. 1 bis 12.500 laute nicht "S. D.", sondern "S. V."; dieser offensichtliche Schreibfehler sei nunmehr korrigiert worden (Bl. 6a d.A.). Zugleich wurde dem Registergericht auf elektronischem Wege eine (berichtigte) Gesellschafterliste vom "12.04.2017" übersandt, in der als neue Inhaberin der Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 1 bis 12.500 die Beteiligte zu 4) ("S. V.") eingetragen ist und die im Übrigen gegenüber derjenigen vom 12.04.2017 inhaltlich unverändert ist (Bl. 6b d.A.). Ein vom Beteiligten zu 2) unter dem 12.10.2017 gefertigter entsprechender Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG wurde zwar mit der Urschrift der Gesellschafterliste verbunden (vgl. Anlage zu Bl. 18 d.A.), dem Registergericht indes nicht übermittelt.

Mit Zwischenverfügung vom 13.10.2017 beanstandete das Registergericht, dass die vorgelegte Gesellschafterliste nicht dem § 40 GmbHG entspreche, da die Angabe der prozentualen Beteiligung am Stammkapital je Geschäftsanteil und je Gesellschafter fehle. Zudem ergebe sich aus der Liste nicht, dass sie erst nach der bereits zum Handelsregister eingereichten Liste vom 12.04.2017 mit gleicher URNr. wirksam geworden sei bzw. welche der beiden Listen nunmehr tatsächlich Gültigkeit haben solle. Insoweit bedürfe es eines anderen Datums oder eines eindeutigen Vermerks in der Liste selbst. Die in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste vom 12.04.2017 könne nicht mit der nunmehr eingereichten ausgetauscht werden, vielmehr werde die neue Gesellschafterliste zusätzlich in das WEB gestellt. Das Registergericht hat zur Behebung der genannten Punkte weiter eine Frist von drei Wochen gesetzt (Bl. 7 d.A.).

Der Beteiligte zu 2) wies mit Schreiben vom 16.10.2017 darauf hin, dass es sich bei der am 12.10.2017 übermittelten Liste nicht um eine neue Gesells...

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