Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit von Rundungen bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. 2017 Teil I Seiten 1822, 1864) in der Gesellschafterliste anzugebenden "durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital" wie auch bei dem nach § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG in der genannten Fassung anzugebenden "Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz".

2. Die bloße Angabe des Nichtüberschreitens bestimmter Erheblichkeitsschwellen bei Kleinstbeteiligungen - hier: die Formulierung "≪ 1 %" - in der Gesellschafterliste zur Bezeichnung der "durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital" ist - jedenfalls derzeit - unzulässig.

 

Normenkette

GmbHG § 40 Abs. 1 Sätze 1, 3

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Aktenzeichen HRB xx (Fall 7))

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Fürth vom 15.09.2017 [Gz: HRB xx (Fall 7)] wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) wurde am 08.04.2014 im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB xx eingetragen. Zugleich wurde eine Gesellschafterliste - datierend auf 21.03.2014 - in den Registerordner aufgenommen. Nach Veränderung des Gesellschafterbestandes wurde am 19.08.2014 eine weitere Gesellschafterliste - datierend auf 11.08.2014 - in den Registerordner aufgenommen.

Aufgrund vom Beteiligten zu 2) mit Urkunden vom 31.07.2017 (URNr. F xx-17) und vom 03.08.2017 (URNr. xx/17) beurkundeter Vorgänge ergaben sich weitere Veränderungen des Gesellschafterbestandes. Eine entsprechende neue notarielle Gesellschafterliste (URNr. F xx-17) - datierend auf 04.09.2017 - wurde vom Beteiligten zu 2) unter dem 05.09.2017 auf elektronischem Wege beim Registergericht eingereicht.

Das Registergericht wies mit Verfügung vom 12.09.2017 darauf hin, dass in dieser Gesellschafterliste der Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. xy zweimal - bei verschiedenen Gesellschaftern - aufgeführt war. Zudem sei die jeweilige Angabe der durch den Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung mit "≪ 1 %" nicht ausreichend, vielmehr jeweils ein konkreter Prozentsatz der Beteiligung aufzuführen (Bl. 18 d.A.).

Seitens des Beteiligten zu 2) wurde daraufhin am 12.09.2017 auf elektronischem Wege eine berichtigte Gesellschafterliste vom 04.09.2017 beim Registergericht eingereicht. Diese war zwar hinsichtlich der Angabe der Nummern der Geschäftsanteile dahin berichtigt worden, dass die laufende Nr. 67.601 nur noch einmal aufgeführt war, wies aber weiterhin hinsichtlich der durch den Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung bei sämtlichen Geschäftsanteilen jeweils die Angabe "≪ 1 %" auf.

Mit Zwischenverfügung vom 15.09.2017 beanstandete das Registergericht, dass die vorgelegte Gesellschafterliste nicht dem § 40 GmbHG entspreche. Die darin hinsichtlich der durch den Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung allein enthaltene Angabe "≪ 1 %" genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zudem müsse die erfolgte Berichtigung der notariellen Urkunde erkennbar sein. Das Registergericht hat zur Behebung der genannten Punkte weiter eine Frist von einem Monat gesetzt (Bl. 19f. d.A.).

Gegen diese, dem Beteiligten zu 2) am 18.09.2017 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich dessen am 02.10.2017 beim Registergericht eingegangene Beschwerde (Bl. 23ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 05.10.2017 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 24a d.A.).

Auf Anfrage des Senats hat der Beteiligte zu 2) unter dem 13.11.2017 erklärt, die Beschwerde aus eigenem Beschwerderecht zu führen (Bl. 32 d.A.).

II. Die Beschwerde ist zulässig.

1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.

2. Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 59 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG, da es sich vorliegend bei der angefochtenen Entscheidung um eine die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ablehnende Zwischenverfügung des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG handelt.

Zwar erfasst § 382 Abs. 4 FamFG vom Wortlaut her nur Anmeldungen, die zu einer Eintragung in das Handelsregister führen sollen, mithin nicht die hier streitige Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner. Eine an dem Zweck der Einführung von § 382 Abs. 4 FamFG orientierte Auslegung ergibt aber, dass § 382 Abs. 4 FamFG über seinen Wortlaut hinaus auch die Aufnahme einer beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterli...

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