Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert beim Kostenwiderspruch bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind.

2. Wird die einstweilige Verfügung im Anordnungsverfahren ohne Hinzuziehung des Antragsgegners erlassen und hatte dieser keine Schutzschrift hinterlegt, sind bis zum Zeitpunkt des Kostenwiderspruchs regelmäßig nur Gerichtsgebühren des Anordnungsverfahrens und Verfahrensgebühr sowie Auslagen des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers angefallen.

 

Normenkette

GKG § 68; RVG-VV Nrn. 2300, 3100

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.11.2012; Aktenzeichen 4 HK O 2311/12)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.11.2012 (Az. 4 HK O 2311/12) abgeändert.

II. Der Streitwert für den Kostenwiderspruch wird auf 2.501 EUR bis 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 29.3.2012 hat das LG Nürnberg-Fürth gegen die Antragsgegnerin wegen Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen eine einstweilige Verfügung erlassen, deren Kosten zu 80 % der Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragstellerin auferlegt, sowie den Streitwert auf 130.000 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.6.2012 Kostenwiderspruch eingelegt, diesen mit Schriftsatz vom 30.8.2012 wieder zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 5.9.2012 im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 789,96 EUR festzusetzen. Ihrer Berechnung legte sie dabei zwei 1,3 Verfahrensgebühren zzgl. Auslagen (für Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt) aus einem Streitwert von 130.000 EUR, d.h. insgesamt 3.949,80 EUR zugrunde, wovon sie 20 % geltend machte. Die Antragstellerin begehrte den Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen i.H.v. 1.998,40 EUR.

Mit Beschluss vom 6.11.2012 hat das LG den Streitwert für das Kostenwiderspruchsverfahren auf 6.001 EUR bis 7.000 EUR festgesetzt. Dabei hat es auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 130.000 EUR die beantragten zwei 1,3 Verfahrensgebühren der Antragsgegnervertreter, eine weitere 1,3 Verfahrensgebühr des Antragstellervertreters jeweils nebst Auslagen sowie Gerichtskosten von 1.584 EUR, d.h. insgesamt 7.525,20 EUR in Ansatz gebracht. Da nach der Kostenentscheidung hiervon 80 % der Antragsgegnerin zur Last fielen, hat es deren im Widerspruchsverfahren verfolgtes Kosteninteresse mit 6.020,16 EUR bemessen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 17.12.2012. Sie vertritt die Auffassung für den Streitwert des Kostenwiderspruchsverfahrens seien die beiden 1,3 Verfahrensgebühren für ihre Anwälte nebst Auslagen nicht zu berücksichtigen, der Streitwert daher entsprechend herabzusetzen.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.12.2012 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, da der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung von zwei 1,3 Verfahrensgebühren nach § 104 ZPO aus einem Streitwert von 130.000 EUR beantragt habe, seien diese Gebühren auch beim Streitwert zu berücksichtigen. Dies gelte unabhängig davon, in welcher Höhe sie (im Kostenfestsetzungsverfahren) letztlich zuzusprechen seien.

II.1. Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 68 GKG.

Aus dem Schriftsatz vom 17.12.2012 geht zwar nicht eindeutig hervor, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wurde. Da eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird, ist die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin anzusehen. Denn nur bei dieser liegt eine Beschwer vor (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., GKG § 68 Rz. 5).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das Kostenwiderspruchsverfahren ist auf 2.865,92 EUR herabzusetzen. Er bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind.

Zunächst zu Recht ist das LG bei der Streitwertbemessung allein vom Kosteninteresse der Antragsgegnerin ausgegangen. Der Senat teilt die von Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung, dass bei einem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich ist (etwa BGH NJW-RR 2003, 1293 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009 - 5 W 23/09, Beck RS 2009, 87810 m.w.N.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 16 - einstweilige Verfügung - Kostenwiderspruch; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 54 Rz. 37 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind demnach die im Anordnungsverfahren der einstweiligen Verfügung bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallenen, die Antragsgegnerin treffenden, Kosten.

Entgegen der Auffassung des LG sind jedoch die beiden 1,3-fachen Verfahrensgebühren nebst Auslagen für den Prozessbevollmächtigten und Patentanwalt der Antragsgegnerin aus einem Streitwert von 130.000 EUR nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 II zu Nr. 3100 ff. W RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Durch die Einlegung eines Kostenwiderspruchs wird jedoch k...

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