Leitsatz (amtlich)

Auch ein im Umgangsverfahren angestrebtes Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen 105 F 396/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30.3.2011 - 105 F 396/11, abgeändert.

Der Antragsteller hat das Recht und die Pflicht mit den Zwillingen E. und F., geb. am 11.8.2005, wie folgt Umgang zu pflegen:

a) Wochenendumgang:

jeweils 14-tägig am Wochenende von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, erstmals am Wochenende vom 17./18.9.2011,

b) Ferienumgang:

  • in den bayerischen Sommerferien 2011 vom 30.7.2011 10:30 Uhr bis 19.8., 19:30 Uhr,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Herbstferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2011,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien am 24.12. von 10:30 Uhr bis 21:00 Uhr, erstmals im Jahr 2012,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 26.12. 10:30 Uhr bis 1.1 des nächsten Jahres 19:30 Uhr, erstmals in den Weihnachtsferien 2011/2012,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 2.1. 10:30 bis 6.1. 18:00 Uhr, erstmals in den Weihnachtsferien 2012/2013,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Faschingsferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Osterferien von Ostersamstag 10:30 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Osterferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Pfingstferien von Pfingstsamstag 10:30 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Pfingstferien vom Samstag nach den Pfingstfeiertagen 10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom ersten Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum dritten Freitag nach dem letzten Schultag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,
  • jeweils 2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom dritten Freitag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum Samstag vor Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012.

c) In den Schulferien findet der unter a) bestimmte Wochenendumgang nicht statt. Wenn die Kinder sich in der zweiten Hälfte der Sommer-, Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien bzw. in den Herbst- oder Faschingsferien beim Antragssteller aufgehalten haben, beginnt der Wochenendumgang nach den Ferien jeweils wieder am zweiten Samstag nach Schulbeginn und ansonsten am ersten Samstag nach Schulbeginn.

d) Der Antragsteller ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an der Wohnadresse der Antragsgegnerin abzuholen und pünktlich wieder nach dem Umgang dorthin zurückzubringen.

e) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an ihrer Wohnadresse zur Abholung bereit zu halten und diese zum jeweils angegebenen Zeitpunkt dort wieder in Empfang zu nehmen.

f) Die Eltern sind verpflichtet, den jeweils anderen Elternteil unverzüglich zu informieren, wenn ein Umgangstermin aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden kann. Gleichzeitig ist jeweils ein Ersatztermin zu vereinbaren.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 1. gegenüber dem jeweils Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen.

4. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am 9.5.1960 geborene Antragsteller und die am 14.5.1976 geborene Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet, leben jedoch seit September 2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Zwillinge E. und F., geboren am 11.8.2005, hervorgegangen. Die beiden Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei weitere Kinder, nämlich die am 18.1.1999 geborene A. und den am 28.11.2001 geborenen J. Auch diese beiden Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist als Studentin für Sozialpädagogik eingeschrieben. Der Antragsteller ist in Vollzeit als Förderlehrer an einer Grundschule tätig. Darüber hinaus unterrichtet er noch am Bildungszentrum in Nürnberg. Er bezahlt derzeit für jedes Kind 199 EUR Kindesun...

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