Leitsatz (amtlich)

1. In isolierten Hausratsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 31 BRAGO nur zur Hälfte.

2. Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratsVO fallen weder Gerichts- noch weitere Anwaltsgebühren an.

 

Normenkette

BRAGO § 63 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 10.07.1996; Aktenzeichen 6 F 974/96)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Nürnberg wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 10. Juli 1996 dahin abgeändert, daß die PKH-Anwaltsgebühren für Rechtsanwalt R. wie folgt festzusetzen sind:

5/10 Prozeßgebühr aus 11.100,– DM

222,50 DM

5/10 Verhandlungsgebühr aus 11.100,– DM

222,50 DM

10/10 Vergleichsgebühr aus 11.100,– DM

445,– DM

Auslagenpauschale

40,– DM

Schreibauslagen

4,– DM

Summe

934,– DM

15 % Mehrwertsteuer

140,10 DM

insgesamt

1.074,10 DM.

II. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Festsetzung einer höheren Gebühr einschließlich des Ansatzes einer Gebühr für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratsVO wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

In dem Verfahren 6 F 974/96 war über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens zu entscheiden. Mit Beschluß vom 17. Mai 1996 hat das Amtsgericht eine einstweilige Regelung getroffen. In der Hauptsache haben sich die Ehegatten zu Protokoll des Familiengerichts am 1. Juli 1996 vergleichsweise geeinigt.

Rechtsanwalt G. R., N. wurde der Antragstellerin mit PKH-Bewilligungsbeschluß vom 1. Juli 1996 beigeordnet. Unter demselben Datum wurde der Geschäftswert auf 11.100,– DM festgesetzt. Rechtsanwalt G. R. hat die Festsetzung von Gebühren sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für das Verfahren auf einstweilige Anordnung beantragt.

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 10. Juli 1996 Gebühren von 1.074,10 DM für die Hauptsache und von 144,67 DM für das Verfahren der einstweiligen Anordnung festgesetzt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen den zu niedrigen Ansatz sowohl im Verfahren der einstweiligen Anordnung wie im Hauptsacheverfahren.

Der Bezirksrevisor, beantragt, die Erinnerungen des Rechtsanwalts zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Festsetzung für das Hauptsacheverfahren richten. Hinsichtlich der Festsetzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung legt er selbst Erinnerung ein und beantragt, den Ansatz in Wegfall zu bringen. Die Tätigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren sei mit den Gebühren für das Hauptverfahren abgegolten.

Der Rechtspfleger hat den Erinnerungen nicht abgeholfen. Mit Beschluß vom 26. September 1996 hat das Amtsgericht Nürnberg die Erinnerungen zurückgewiesen.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht begründet. Auf die ebenfalls zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Nürnberg war der Vergütungsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Juli 1996 dahin abzuändern, daß die Gebühren für die einstweilige Anordnung in Wegfall geraten.

Gemäß § 63 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren nur zur Hälfte. Diese Vorschrift ist unzweifelhaft für solche Verfahren anwendbar, die außerhalb des Scheidungsverfahrens isoliert anhängig gemacht werden (vgl. Beschluß des Senats vom 25.5.1993, 7 WF 1550/93, und die hierin zitierten EntscheidungenOLG Hamm, JurBüro 1980, Seite 558, 705, KG, JurBüro 1984, Seite 411, vgl. auch Thalmann, Übersichten zum Kosten- und Streitwertrecht in Ehe- und Familiensachen, FPR 1996, Seite 272, 277). Damit können die von Rechtsanwalt R. in dem Hauptsacheverfahren begehrten 10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühr nicht angesetzt werden.

Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratsVO fallen weder Gerichts- noch weitere Anwaltsgebühren an. Das Verfahren gemäß § 1361 b BGB und der Hausratsverordnung ist gemäß § 13 Abs. 1 HausratsVO eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt – anders als § 620 a ZPO für das Scheidungsverbundverfahren – keinen verfahrensmäßig selbständigen vorläufigen Rechtsschutz. Etwas anderes kann auch aus der Verweisung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht entnommen werden. § 41 BRAGO bestimmt zwar, daß die dort aufgeführten einstweiligen Anordnungen – u.a. gemäß § 620 ZPO – gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit gelten. In dieser Vorschrift ist jedoch § 13 Abs. 4 HausratsVO nicht genannt. Folgerichtig ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, daß vorläufige Anordnungen in selbständigen Verfahren nach dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührenrechtlich keine selbständigen Verfahren sind (vgl. Zöller, ZPO, 20. Auflage, § 621 Rdnr. 102, Thalmann, a.a.O., FPR, 1996, Seite 278). In der Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, Seite 917, ist herausg...

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