Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses des Prozesskostenhilfeantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, ist nach der Neufassung des § 127 ZPO der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Einem neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag für eine Klage mit identischem Sachverhalt steht die Rechtskraft entgegen (im Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.4.2003 – 2 W 23/03, MDR 2003, 1071).

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 12.08.2003; Aktenzeichen 33 O 926/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 12.8.2003 (neuerliche Abweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 6.8.2003, in dem ein neuerlicher Antrag des Antragstellers ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zu gewähren, zurückgewiesen wird.

I. Der Vater des Antragstellers legte für den Antragsteller im September 1993 10.000 DM bei der Europäischen Investitions AG (= EISA) auf dem Depotkonto Nr. … an. Laut Angaben der EISA sollten diese Gelder wiederum als Festgeld bzw. DM-Anlagen in L. angelegt werden, was jedoch aufgrund betrügerischer Machenschaften, die hauptsächlich auf die Tätigkeit des zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Herrn K. zurückzuführen sind, nicht geschah. Der Antragsgegner war im September 1993 in S. als stellvertretender Leiter einer von Herrn K. in Deutschland gegründeten Filiale der EISA tätig.

Der Antragsteller hat nun das 5. Mal Prozesskostenhilfe beim LG Regensburg für eine Klage beantragt, mit der er vom Antragsgegner die Zahlung von 10.000 DM = 5.112,02 Euro erreichen will. Mit Beschluss vom 19.6.2002 hatte das LG Regensburg den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage das erste Mal abgelehnt.

Nachdem der Antragsteller in einem neuerlichen PKH-Antrag gerügt hatte, er habe vor Erlass des Beschlusses nicht rechtzeitig zu den vom Antragsgegner vorgetragenen Tatsachen Stellung nehmen können, hat das LG Regensburg über einen neuerlichen PKH-Antrag des Antragstellers vom 12.7.2002 nochmals entschieden und mit Beschluss vom 16.7.2002 erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 23.9.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Über neuerliche PKH-Gesuche des Antragstellers für eine identische Klage vom 11.11.2002, vom 21.1.2003, vom 26.2.2003 und vom 6.8.2003 hat das LG Regensburg jeweils mit Beschlüssen vom 6.2.2002, 29.1.2003, 17.3.2003 und 11.8.2003 entschieden. Zur Begründung hat das LG in allen Beschlüssen auf die weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses des OLG Nürnberg vom 23.9.2002 Bezug genommen und ausgeführt, dass die neuen PKH-Anträge demgegenüber keinen neuen relevanten Sachvortrag enthielten.

Gegen den Beschluss vom 11.8.2003 hat der Antragsteller nun erneut sofortige Beschwerde zum OLG Nürnberg eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges tatsächliches Vorbringen, welches im Beschluss des OLG vom 23.9.2003 bereits ausführlich tatsächlich und rechtlich gewürdigt worden ist. Als neuen Gesichtspunkt macht der Antragsteller lediglich eine höchstrichterliche Rspr. zu einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft geltend.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Zulässigkeit des Prozesskostenhilfeantrags steht bereits der Beschluss des LG Regensburg vom 16.7.2002 entgegen, mit dem der PKH-Antrag des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist.

§ 127 Abs. 2 S. 2 und S. 3 ZPO n.F. eröffnet im Gegensatz zur ZPO a.F. gegen abl. PKH-Beschlüsse nun nur noch den Weg eines befristeten Rechtsmittels; nämlich die binnen Monatsfrist einzulegende sofortige Beschwerde. Der PKH-Beschluss erwächst somit in formeller Rechtskraft wie jeder andere mit einem befristeten Rechtsbehelf anfechtbare Beschluss (§ 705 ZPO, s. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 705 Rz. 1).

Der Senat teilt die vom OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 4.4.2003 (OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.4.2003 – 2 W 23/03, MDR 2003, 1071) vertretene Ansicht, dass der abl. PKH-Beschluss nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Denn auch in diesem Beschluss hat sich ein Gericht mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eines bestimmten Sachverhalts auseinander gesetzt, die Erfolgsaussicht und damit die Befreiung des Antragstellers von der Vorschusspflicht, bzw. den Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten für eine Klage beurteilt und abgelehnt. Eine solche Entscheidung steht in ihren Wirkungen denjenigen Beschlüssen gleich, die bisher schon unter Geltung der alten ZPO der materiellen Rechtskraft für fähig gehalten worden sind (s. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 705 Rz. 1).

Zu Recht weist auch das OLG Oldenburg darauf hin, dass der Gesetzgeber mit ...

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