Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags

 

Normenkette

BGB § 355 Abs. 1 S. 1, § 495 Abs. 1, § 130 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 22 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Fassung: 2004-12-07

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.04.2015; Aktenzeichen 6 O 9499/14)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.04.2015 gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags und über daran anknüpfende Rechtsfolgen.

Die Parteien vereinbarten in einem von der Beklagten am 24.03.2009 unterschriebenen und an die Klägerin übermittelten Vertrag, den die Klägerin nach Unterzeichnung an die Beklagte zurücksandte, ein Darlehen über einen Nennbetrag von 138.600,00 EUR. Die bis zum 07.04.2024 festgeschriebene Verzinsung betrug ab dem Tag der für den 01.04.2009 vorgesehenen Auszahlung nominal 4,70 %. Die Tilgung sollte durch monatliche Raten in Höhe von 1,79 % jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen erfolgen. Es waren 330 Annuitätsraten aus Zins und Tilgung zzgl. sonstiger Kosten zu zahlen, jeweils fällig am Ersten eines jeden Monats, erstmals am 01.05.2009, hiervon 329 Raten in Höhe von 750,00 EUR sowie eine abweichende Rate in Höhe von 108,44 EUR. Als Sicherheit war von der Klägerin eine vollstreckbare Buchgrundschuld in Höhe von 138.600,00 EUR zu bestellen. Wegen der der Klägerin ausgehändigten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage KSR1 Bezug genommen. Die Klägerin erfüllte den Darlehensvertrag ordnungsgemäß, bis sie ihn im Rahmen des Verkaufs des Beleihungsobjekts im August 2011 außerordentlich kündigte. Im Zuge der Abwicklung entrichtete die Klägerin an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von letztlich 9.596,23 EUR.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrags.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam und habe entsprechende Zahlungsverpflichtungen der Beklagten ausgelöst.

Die Klägerin hat u.a. - soweit der Klage stattgegeben worden ist - beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr ... durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 31.10.2014 gegenstandslos geworden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.596,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 zu zahlen.

3. (...)

4. (...)

5. (...)

6. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 887,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Ein Widerrufsrecht der Klägerin sei überdies verwirkt.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 20.04.2015 verkündeten Endurteils des LG Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das LG Nürnberg-Fürth der Klage im Umfang der mitgeteilten Anträge unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben und dabei den Ausspruch zur Feststellungsklage wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das von der Klägerin mit der Beklagten am 24.03.2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis Nr. durch wirksamen Widerruf der Klägerin vom 31.10.2014 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 30.04.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 13.05.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 10.07.2015 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.07.2015 begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Erstgericht habe zu Unrecht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags festgestellt und sie zur Zahlung verurteilt. Sie nimmt auf ihren Klageabweisungsantrag in erster Instanz Bezug.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 09.07.2015 (Bl. 79 ff. d.A.) und 17.08.2015 (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsache...

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