Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - Abweichung vom Muster in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

 

Normenkette

BGB-InfoV § 14; BGB § 355

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 21.04.2015; Aktenzeichen 7 O 226/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Darmstadt vom 21.04.2015 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr ... durch die Erklärung der Kläger vom 18.11.2014 wirksam widerrufen wurde und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 34.923,20 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leisten, deren Vollstreckung sie betreiben.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren, nachdem sie am 25.09.2008 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über nominal 597.000 EUR geschlossen hatten, dessen Rückabwicklung, denn sie haben den Vertrag am 18.11.2014 widerrufen. Der Darlehensvertrag vom 25.09./14.10.2008 (Anlage K1=B1, Bl. 60 d.A.) über 597.000 EUR hatte eine zehnjährige Zinsbindung bis zum 30.09.2018, die Tilgungsraten betrugen monatlich 2.885,50 EUR.

Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung vom 22.09.2008 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.

Am 28.01.2011 schlossen die Kläger eine Ergänzungsvereinbarung (Anlage B 4, Bl. 67 ff.) ab, durch die die monatliche Tilgungsrate auf 3.383,00 EUR erhöht wurde. Die Ergänzungsvereinbarung enthielt eine Widerrufsbelehrung "Fernabsatz" (Anlage B 4, Bl. 69 d.A.); diese enthielt den besonderen Hinweis: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben".

Nachdem die Kläger zuvor im Dezember 2011 die finanzierte Immobilie veräußert hatten, erteilte die Beklagte auf notarielle Anforderung eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld unter Angabe des Ablösebetrags, der eine Vorfälligkeitsentschädigung von 34.923,20 EUR beinhaltete. Die Kläger führten das Darlehen gegen Zahlung des geforderten Ablösebetrags einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung am 14.05.2012 vollständig zurück.

Erstinstanzlich haben die Kläger die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch ihren Widerruf wirksam widerrufen worden sei, und Zahlung von 3.577,20 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, ausgehend von einem Gegenstandswert von 597.000 EUR gemäß ihrer Berechnung in der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) verlangt.

Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 113 ff. d.A.) verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da die Widerrufsbelehrung zwar fehlerhaft gewesen sei, die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger aber nach § 242 BGB verwirkt sei.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die zweitinstanzlich die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von 34.923,20 EUR und zur Zahlung von 3.577,20 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren verlangen.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertreten weiterhin die Auffassung, dass ihnen aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zugestanden habe, das auch nicht verwirkt sei.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 19.11.2015 (Bl. 146 ff. d.A.), den weiteren schriftsätzlichen Vortrag in zweiter Instanz einschließlich des in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrags und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 (Protokoll Bl. 217 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr ... durch die Erklärung der Kläger vom 18.11.2014 wirksam widerrufen wurde und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 34.923,20 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 3.577,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweil...

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