Normenkette

BGB § 209

 

Verfahrensgang

AG Oschersleben (Aktenzeichen 1 F 18/95)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen VII ZR 41/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.1999 verkündete Urteil des AG Wanzleben wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Zahlung von Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung und die Beschwer für die Klägerin betragen jeweils 287.500 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.

Unter dem 2.5.1994 hat Rechtsanwalt G. aus M. für den Antragsteller beim AG Wanzleben Antrag auf Ehescheidung eingereicht. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 9.6.1994 zugestellt worden.

Im laufenden Scheidungsverfahren meldete sich für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt H. aus Sch. (alte Bundesländer).

Er stimmte in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung dem Scheidungsantrag des Antragstellers für die Antragsgegnerin zu, die ihrerseits ebenfalls Zustimmung zu Protokoll erklärte.

Nach Abtretung des Versorgungsausgleichs hat das AG durch Urteil vom gleichen Tage die Ehe geschieden.

Die Zustellung des Scheidungsurteils erfolgte an den im Beitrittsgebiet zugelassenen Antragstellervertreter am 7.2.1995 und an den Rechtsanwalt H. am 8.2.1995; die Antragsgegnerin erhielt formlos Kenntnis von der Entscheidung.

Unter dem 17.2.1995 hat Rechtsanwalt H. für die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt und erklärt, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage auf Zahlung gegen den Beklagten wegen einer Zugewinnausgleichsforderung von 287.500 DM erheben zu wollen. Mit Schriftsatz vom 14.3.1995 beantragte der Beklagte Klageabweisung.

Das AG hat der Klägerin durch Beschluss vom 11.4.1995 für die I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt H. aus Sch. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.

Unter dem gleichen Datum hat es Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1.5.1995 anberaumt und Zustellung der beglaubigten Abschrift der Klage an den Beklagtenvertreter verfügt.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.5.1995 stellte Rechtsanwalt H. den Antrag aus der Klageschrift, der Beklagtenvertreter stellte keinen Antrag; es erging auf Antrag des Klägervertreters Versäumnisurteil nach Antrag. Auf den fristgerechten Einspruch des Beklagten hin hat das AG Termin zur Verhandlung auf den 18.9.1995 anberaumt. Der Beklagtenvertreter hat zur Einspruchsfrist mit Schriftsatz vom 10.8.1995 umfassend vorgetragen, der Klägervertreter hat erwidert. In der mündlichen Verhandlung vom 18.9.1995, in der beide Parteien widerstreitende Anträge stellten, hat das Gericht vorgeschlagen, dass langwierige und kostspielige Verfahren durch Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags i.H.v. 100.000 DM vergleichsweise zu beenden und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30.10.1995 anberaumt. Im Ergebnis dieses Verkündungstermins hat es für den 13.11.1995 neuen Verkündungstermin anberaumt und dort einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen mit folgenden Inhalt verkündet:

„I. Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:

Grundsätzlich ist derjenige Ehegatte, der eine Ausgleichsforderung gegen den anderen geltend macht, für die Höhe des Endvermögens des in Anspruch genommenen Ehegatten, nämlich der dazugehörigen Aktiva und Passiva, also auch für das Nichtvorhandensein von Schulden des Ausgleichspflichtigen am Endstichtag, darlegungs- und beweispflichtig.

Als Äquivalent gibt ihm § 1379 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den anderen, vgl. FamRZ 1988, 1273.

Der Klägerin obliegt danach die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behaupteten Kontenguthaben und Firmenanteile, wie von ihr in der Klageschrift unter Ziffer 2.–6. und 8. angegeben, sowie für das Bestehen einer Kapitallebensversicherung, auf die der Beklagte monatlich 200 DM zahlen soll und auch für die Höhe des Rückkaufswertes dieser Kapitallebensversicherung.

Sollten die Angaben des Beklagten nicht ausreichen, müsste die Klägerin zunächst den ihr zustehenden Auskunftsanspruch geltend machen.

Sollte der Beklagte Auskunft erteilen und darin die betreffenden Schulden nicht erwähnen, kehrt sich die Beweislast um, so dass der Beklagte das Vorhandensein dieser Verbindlichkeiten beweisen muss, vgl. FamRZ 1988, 1273.

Hinsichtlich des Anteils am M.-Ferienclub G. und Guthaben des Bausparvertrages müsste die Klägerin ebenfalls Beweis antreten, da der Beklage die von ihr angegebenen Werte bestritten hat.

Das Gericht gibt der Klägerin auf, zu den gegebenen Hinweisen binnen 3 Wochen vorzutragen.

II. Hinsichtlich des Hausgrundstücks, der Schlosserei und des Schlossereigrundstücks kann das Gericht dem Vortrag des Beklagten, dass Wertsteigerungen erst ab dem 3.10.1990 zu berücksichtigen seien, nicht folgen. Maßgebend für das Anfangsvermögen ist der Eintritt des Güterstandes, im konkret vorliegenden Fall der 3.11.1962.

D...

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