Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt: Abzug beim Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten für die Betreuung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Trennungsunterhalt kommt ein Abzug beim Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten für die Betreuung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes wertmäßig in Höhe des Wertes des Barunterhalts für das Kind nicht in Betracht. Ein Betreuungsbonus für den unterhaltsverpflichteten Ehegatten kann in diesem Fall nur dann gewährt werden, wenn sich die Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lässt.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1, § 1606 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Zeitz (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen 6 F 411/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.4.2010 verkündete Urteil des AG - Familiengerichts - Zeitz unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

Für die Zeit von Mai 2008 bis Juli 2008 EUR 85 monatlich,

für die Zeit von August 2008 bis Oktober 2008 EUR 204 monatlich

Sa. EUR 867 insgesamt

nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2008 und

für die Zeit von November 2008 bis 18.7.2009 insgesamt EUR 1.750 (mtl. EUR 204).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Trennungsunterhalt, und zwar für die Zeit von Mai 2008 bis zum 18.7.2009.

Die Parteien haben am 22.4.1991 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das (am 6.11.1991 geb.) Kind P. (wurde im November 2009 volljährig) hervorgegangen. Im Februar 2008 trennten sich die Parteien, indem der Kläger aus der ehelichen Wohnung auszog. Das gemeinschaftliche Kind der Parteien verblieb in der alleinigen Obhut der Beklagten. Es besuchte während der streitigen Zeit das Gymnasium in Z. (Bl. 88 I d.A.). Da es dort in den betreffenden Schulklassen zu geringe Schülerzahlen gab, fand der Unterricht in W. statt (Bl. 142 I d.A.).

Mit Schreiben vom 5.5.2008 mahnte der Kläger eine Auskunft über das Einkommen der Beklagten an. Diese überreichte mit Schreiben vom 27.5.2008 eine Gehaltsbescheinigung für Dezember 2007 und berief sich auf Verwirkung, hilfsweise auf Leistungsunfähigkeit. Der in Z. wohnende Kläger arbeitet seit Januar 1992 bei der Fa. L. GmbH & Co. KG in N.. Seine Arbeitsstätte befindet sich im 9 km entfernten G.. Die ebenfalls in Z. wohnende Beklagte ist seit September 1990 als Krankenschwester bei dem G. Klinikum Z. beschäftigt.

Am 20.11.2008 hat der Kläger beim Familiengericht eine Stufenklage auf Zahlung von Trennungsunterhalt anhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 3.6.2009 ging er in das Betragsverfahren über. Obgleich am 18.7.2009 das Ehescheidungsurteil rechtskräftig wurde (Bl. 48 I d.A.), hat er seinen Klageantrag nicht zeitlich befristet.

Daraufhin hat das Familiengericht dem Beklagten durch Urt. v. 13.4.2010 - unter Abweisung der weitergehenden Klage - folgenden Trennungsunterhalt zuerkannt:

Für die Zeit von Mai 2008 bis Juli 2008 EUR 188 monatlich,

für die Zeit von August 2008 bis Oktober 2008 EUR 204 monatlich

Sa. EUR 1.176 insgesamt

nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz "ab November 2008" (gemeint war entsprechend dem Klageantrag: ab Anhängigkeit),

für die Zeit von November 2008 bis 18.7.2009 EUR 204 monatlich.

Gegen diese - ihr am 19.4.2010 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 17.5.2010 eingelegten und am 25.5.2010 begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Hauptantrag auf Klagabweisung weiterverfolgt.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:

1. Der Kläger kann Trennungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2008 verlangen (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1360a Abs. 3 und § 1613 Abs. 1 BGB), da er mit Schreiben vom 5.5.2008 eine Auskunft über das Einkommen der Beklagten angemahnt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) und diese mit Schreiben vom 27.5.2008 die Zahlung von Trennungsunterhalt ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

2. Der zu zahlende Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1361 Abs. 1 BGB) während der streitigen Zeit von Mai 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung (18.7.2009). Geht es - wie im vorliegenden Fall - lediglich um rückständigen Unterhalt, so richtet sich der Unterhalt nur nach den tatsächlichen Einkünften während der Vergangenheit. Dabei kann bei schwankenden Einkünften aus Vereinfachungsgründen das durchschnittliche Einkommen der in die Vergangenheit fallenden Kalenderjahre ermittelt werden (hier 2008 und 2009) oder man darf auch - wie das Familiengericht - ledigl...

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