Leitsatz (amtlich)

Ist der Partei bei Eingehung der Ehe bewusst, dass diese an einem erheblichen Mangel leidet und musste sie von Beginn an mit dem Antrag auf Aufhebung rechnen bzw. hatte sie selber vor, diesen Antrag zu stellen, ist Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu verweigern.

 

Verfahrensgang

AG Halberstadt (Beschluss vom 11.11.2002; Aktenzeichen 8 F 548/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Halberstadt vom 11.11.2002, Az.: 8 F 548/01, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die beantragte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des AG Halberstadt vom 11.11.2002 (Bl. 16 d.A.) hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 114 ZPO kann einer Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Entgegen der Rechtsansicht des AG kann eine nach den § 1313 ff. BGB aufhebbare Ehe, wozu auch eine nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbare Scheinehe wie im Entscheidungsfall gehört, nach den §§ 1564 ff. BGB geschieden werden (Brudermüller in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 1564 Rz 1), sodass dem Scheidungsantrag der Antragstellerin grundsätzlich nicht von vornherein die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO fehlt.

Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ausweislich des Akteninhalts beim AG Halberstadt zwischenzeitlich auch ein Antrag auf Aufhebung der Scheinehe nach § 1313 BGB in Verb. mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB gestellt worden ist (Bl. 11 d.A.).

Wenngleich damit Scheidungsantrag und Aufhebungsantrag nicht in einem Verfahren gestellt worden sind und § 631 Abs. 2 S. 3 ZPO mithin nicht direkt anwendbar ist, so ist doch im Falle der hier getrennt geführten Verfahren auf Aufhebung und Scheidung der Ehe der Parteien der Normzweck der vorgenannten Vorschrift zu beachten, wonach, wenn beide Anträge begründet sind, nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen ist. Bezogen auf den Entscheidungsfall bedeutet dies aber den Vorrang des Aufhebungsverfahrens, da sowohl die Voraussetzungen für eine Scheidung als auch für eine Aufhebung der Ehe vorliegen, sodass der Antragstellerin für ihren Scheidungsantrag schon mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre.

Aber selbst wenn man, wie vom AG mit der an die Antragstellerin gerichteten Verfügung vom 26.8.2002 (Bl. 11 d.A.) dargetan, berücksichtigte, dass der anhängige Eheaufhe- bungsantrag mit einem Mangel behaftet ist, und von daher noch eine derzeit bestehende hinreichende Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags annähme, wäre der Antragstellerin dennoch die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.

Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin erscheint in höchstem Maße mutwillig.

Die nach Angaben der Antragstellerin nie vollzogene Scheinehe, derentwegen sie durch das AG Gifhorn im Strafverfahren 8 Ls 13 Js 32086/99 rechtskräftig verurteilt worden ist (Bl. 2 d.A.), diente ersichtlich dazu, dem türkischen Antragsgegner ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zu verschaffen. Aufenthaltserlaubnis, Heirat und Scheidungsbegehren können aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind als Gesamtplan zu würdigen. Das bedeutet: Die Antragstellerin wusste bereits bei Eingehung der Ehe von deren Mangel und musste demnach von Anfang an mit deren späterer Aufhebung oder einer Scheidung rechnen, wenn nicht schon sie selbst die spätere Stellung eines solchen Antrags von vornherein gar beabsichtigt hatte. Sie wusste aber damit schon bei ihrer Heirat, dass auf sie nicht unerhebliche Aufwendungen zukommen würden. Wenn sie gleichwohl in Kenntnis dessen den Antragsgegner heiratete und nunmehr, um sich scheiden lassen zu können, der Prozesskostenhilfe bedarf, dann erscheint ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung auf Kosten der Staatskasse und damit der Allgemeinheit mutwillig i.S.v. § 114 ZPO.

Nach alledem hatte ihr Rechtsmittel keinen Erfolg.

II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 49 S. 1 GKG in Verb. mit § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, Kostenverzeichnis Nr. 1956.

Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet ihre Grundlage in § 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Deppe-Hilgenberg Hirsch Materlik

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109006

FamRZ 2004, 548

OLGR-NBL 2004, 32

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