Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 09.09.1994; Aktenzeichen 3 T 237/94)

AG Burg (Beschluss vom 19.05.1994; Aktenzeichen 4 IV 18/90)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1–3 werden der Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 9. September 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts Burg vom 19. Mai 1994 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerden, an das Amtsgericht Burg zurückverwiesen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 50.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die am 9.5.1984 verstorbene Erblasserin, deren Ehemann und deren einziger Sohn im zweiten Weltkrieg gefallen waren, hatte 3 Geschwister: die vorverstorbene …, den am 9.12.1946 verstorbenen … und die am 18.6.1969 verstorbene …. Tochter des … ist …, die Beteiligte zu 4 … hatte 3 Kinder:

… (die Beteiligte zu 2), … (die Beteiligte zu 3) und …. Letzterer ist am 24.1.1978 verstorben. Er hatte zwei Söhne, … und … (die Beteiligten zu 1 und zu 5).

Die Erblasserin hatte zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen verfaßt. Die erste stammt vom 1.2.1954 und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Mein Testament!

Hierdurch bestimme ich, daß nach meinem Tode folgende Personen meine Erben sind.

1. Meine Schwester Frau …

2. Die Tochter meines verstorbenen Bruders, Frau …, geb. …

Mein Nachlaß ist:

  1. Das landwirtschaftliche Grundstück Nummer 33 in … bei … mit dem dazugehörigen Acker in Größe von 9 ha 37,5 a ….
  2. Meine Wohnungseinrichtung, mit der dazugehörigen Wäsche und den Kleidungsstücken.

Frau … wird von mir als Miterbin ausgeschlossen.”

Die zweite letztwillige Verfügung stammt vom 12.9.1960. Sie ist nahezu identisch mit derjenigen vom 1.2.1954. Lediglich bezüglich des „Ausschlusses von der Miterbschaft” heißt es nunmehr:

„die 3 Töchter von meinem Schwager … werden von mir als Miterben ausgeschlossen.”

Unter dem 8.7.1976 erhielt die Beteiligte zu 4 von der Erblasserin schriftlich die Vollmacht, über ihren Tode hinaus Geld von ihrem „Sparkassenbuch” abzuheben.

Am 4.2.1985 erteilte das Staatliche Notariat in … der Beteiligen zu 4 einen Erbschein, in dem diese als testamentarische Alleinerbin der Erblasserin ausgewiesen wurde.

Am 26.11.1990 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Kreisgericht Burg die Einziehung dieses Erbscheines, nahm diesen Antrag am 30.1.1991 jedoch wieder zurück. Mit Schreiben vom 12.11.1991 beantragten nunmehr die Beteiligten zu 1–3 erneut die Einziehung des Erbscheines, da er „hinsichtlich der Erbfolge unrichtig” sei. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht, jedoch wurde zu dem Antrag eine Bestätigung einer Frau … … vom 17.11.1991 überreicht, wonach es der letzte Wille der Erblasserin gewesen sein soll, daß ihre Erbin die Beteiligten zu 1–4 sein sollen.

Diesen Antrag hat das Kreisgericht Burg mit nichtdatiertem Beschluß „abgelehnt”. Für die Beurteilung der Erbfolge sei das ZGB maßgeblich. Danach sei der Erbteil der vorverstorbenen … der Beteiligten zu 4 angewachsen (§ 379 Abs. 1 ZGB). Eine Testamentauslegung dahingehend, daß die Nachkommen der … als Ersatzerben nach dieser eingesetzt seien, sei nicht möglich, da durch den Tod der … weder eine Lücke noch eine Unklarheit im Testament auf getreten sei.

Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten zu 1–3 am 30.1.1992 Beschwerde ein, wiederholten dabei ihren Antrag auf Erbscheinseinziehung und beantragten gleichzeitig, einen Erbschein „dahin zu erteilen, daß Erben nunmehr Frau … geb. … sowie die Erben der … geb. … sind

hilfsweise

einen Erbschein dahin zu erteilen, daß zusätzlich Erben zu 1/3 ie Abkömmlinge der Schwester der … geb. … sind (soweit von der Letzten nicht ein wirksamer Erbverzicht erklärt worden ist)

Ganz hilfsweise

ist ein zusätzlicher Erbschein dahingehend zu erteilen, daß gesetzliche Erben des Teilstücks von 4,6760 ha der Parzelle 20 in der Größe von 7,2920 ha

- … geb. …

und

- die Erben nach … geb. …

zu je 1/2

hilfsweise

zu je 1/3 sind.”

Ihre Beschwerde begründeten die Beteiligten zu 1–3 damit, daß die Erblasserin zum einen in ihren letztwilligen Verfügungen nicht über ihren gesamten Nachlaß verfügt habe und es im übrigen der Wille der Erblasserin gewesen sei, daß anstelle der verstorbenen … deren Nachkommen Erben sein sollten.

Auf diese Beschwerde hat das Bezirksgericht Magdeburg mit Beschluß vom 24.2.1992 den Beschluß des Kreisgerichts Burg aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an dieses zurück verwiesen. Es hat dies damit begründet, daß die erbrechtlichen Verhältnisse nach der Erblasserin nach den Vorschriften des BGB und nicht denjenigen des ZGB zu beurteilen seien. Es komme daher eine Auslegung der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin „unter Anwendung des Erbstatutes des BGB” in Betracht. Gleichzeitig hat das Bezirksgericht Magdeburg das Kreisgericht Burg angewiesen, den der Beteiligten zu 4 erteilten Erbschein vorläufig einzuziehen und zu den Akten zu nehmen. Die der Beteiligten zu 4 erteilte Erbscheinsausfertigung ist a...

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