(1) Stirbt einer der durch Testament eingesetzten Erben vor dem Erbfall, schlägt er die Erbschaft aus oder wird er für erbunwürdig erklärt, erhöhen sich die Erbteile der übrigen Erben verhältnismäßig. Ist der ausgefallene Erbe ein Nachkomme des Erblassers, treten an seine Stelle dessen Nachkommen nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge:

 

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt hat.

 

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 niemand als testamentarischer Erbe berufen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

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