Normenkette

EUV 2016/679 Art. 17 Abs. 1, 3 Buchst. b; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. war Insolvenzverwalter des Vermögens des Juweliers D. B.. In dieser Funktion errichtete er mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 2016 die betroffene Gesellschaft und bestellte sich zu ihrem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Die von ihm, dem Beteiligten zu 1., unterzeichnete Gründungsurkunde nebst Anmeldung vom selben Tag und die Gesellschafterliste vom 27. Juni 2016, versehen mit den Unterschriften der Beteiligten zu 1. und 2., sind im elektronischen Register zur Einsicht freigegeben.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. September 2016 wurde der Beteiligte zu 1. als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft abberufen und Frau D. L. zur neuen Geschäftsführerin bestellt. Das Beschlussprotokoll wurde vom Beteiligten zu 1. unterzeichnet. Auch dieses Dokument ist im Register einsehbar.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 haben sich die Beteiligten an das Registergericht gewandt und unter Berufung auf Art. 17 DS-GVO die Schwärzung der Unterschriften in den von ihnen unterzeichneten Dokumenten beantragt.

Mit ihnen am 25. Oktober 2022 zugestelltem Beschluss vom 18. Oktober 2022 hat das Gericht den Antrag auf Schwärzung zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2022 haben die Beteiligte gegen die Entscheidung vom 18. Oktober 2022 Beschwerde eingelegt. Sie stützen sich nunmehr auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Registergericht hat es am 5. Dezember 2022 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 18. Oktober 2022 ist statthaft, aber mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig.

1. Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Endentscheidung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Es genügt zwar nicht schon, dass die Entscheidung in Form eines Beschlusses ergangen ist (BGH FGPrax 2012, 169). Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. auch BVerwGE 63, 198, 200; BAG NZA 1998, 1288, 1289). Allerdings hat das Registergericht mit seiner Entscheidung, die Unterschriften der Beteiligten in den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten nicht zu schwärzen, über ihren Antrag abschließend befunden und damit eine endgültige Entscheidung im Sinn von §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG getroffen.

Aus § 24 FamFG ergibt sich nichts Anderes im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Zwar ist das Beschwerderecht in Amtsverfahren - wie dem Löschungsverfahren nach §§ 393 ff. HGB - eingeschränkt. Bei dem Schreiben des Gerichts vom 18. Oktober 2022 handelt es sich allerdings nicht um eine Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG des Inhalts, dass das Gericht der Anregung, ein Verfahren einzuleiten, nicht folgt, die als bloße Mitteilung des Gerichts ohne Regelungsgehalt nicht mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar wäre (hierzu BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, 44. Ed. 1. Oktober 2022, FamFG § 24 Rn. 16), sondern um eine abschließende Endentscheidung (vgl. auch BGH FGPrax 2012, 169).

2. Die Beteiligten sind allerdings nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 465 mwN; BGHZ 1, 343, 351). Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht gegeben, weil den Beteiligten ein Anspruch auf Schwärzung ihrer Unterschriften unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zukommt.

a) Das von den Beteiligten reklamierte Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung (hierzu MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. 2021, HGB § 10a Rn. 13, 14; BT-Drs. 18/12611, S. 68). Danach ist die Art. 17 Abs. 1 DS-GVO unanwendbar, wenn "die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Au...

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