Leitsatz (amtlich)

Zur - vom Senat befürworteten - Zulässigkeit einer nicht durch Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlassten Einreichung einer neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Liste der Gesellschafter einer GmbH (hier: Einreichung einer Gesellschafterliste aus Januar 2020 mit nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister in Gestalt einer Ergänzung der zuletzt im Mai 1999 zum Handelsregister in Papierform aufgenommenen Gesellschafterliste um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters).

 

Normenkette

EGGmbHG § 8; GmbHG § 40; GwG § 19; GWG § 20; HRV §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 9945)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 16. März 2020 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergericht - vom 5. März 2020 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über Aufnahme der Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2020 zu entscheiden.

 

Gründe

I. Nach der in Papierform vorliegenden Gesellschafterliste vom 25. Mai 1999 ist der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft zugleich deren alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 50.000 DM.

Am 9. Jan. 2020 übermittelte der Notar dem Registergericht eine Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2020, die ergänzt ist um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters. Im Hinblick auf die nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) bestehende Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister sei es erforderlich, Gesellschafterlisten auch ohne Veränderungen im bisherigen Gesellschafterbestand in den elektronischen Registerordner einzustellen. Sonst könne die Gesellschaft ihre Pflicht nach dem GwG nicht erfüllen.

Das Registergericht hat den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste mit Beschluss vom 5. März 2020 zurückgewiesen. Es hätten sich zu der vorangehenden Liste keine Änderungen ergeben. Vielmehr beträfen die neuen Angaben nur diejenigen, die neu durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 eingeführt worden seien. Nach § 8 EGGmbH sei § 40 Abs. 1 Satz 1 - 3 GmbHG für am 26. Juni 2017 im Register eingetragene Gesellschaften erst dann zu beachten, wenn wegen einer Veränderung in der Person der Gesellschafter eine neue Liste einzureichen sei. So solle eine "Überschüttung" der Registergerichte mit Gesellschafterlisten verhindert werden.

Mit ihrer Beschwerde wendet die Gesellschaft ein, es sei zutreffend, dass eine neue Gesellschafterliste nicht eingereicht werden müsse. Allerdings könne dies jederzeit freiwillig geschehen. Da das Registergericht insoweit in erster Linie eine verwahrende Stelle mit eingeschränkter Prüfungskompetenz sei, habe es kein Zurückweisungsrecht.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Beschluss vom 23. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Es liege eine Gesellschafterliste in Papierform vor, die jederzeit im Sonderband eingesehen werden könne. Nach § 9 Abs. 2 HGB hätte bei einem Einsichtsantrag die Umwandlung des in Papierform eingereichten Dokuments nur dann verlangt werden können, wenn es - wie nicht - weniger als zehn Jahre vor Antragstellung zum Register eingereicht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten ist als Beschwerde gemäß §§ 58, 59 FamFG gegen die förmliche Zurückweisung Antrags auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2020 statthaft (vgl. Senat, FGPrax 2019, 173 = GmbHR 2019, 667; Seibt, in Scholz, GmbHG 12. Aufl., 2018, 2020, § 40, RdNr. 112m.N.) und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 23. März 2020 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Registergericht hat den Antrag auf Aufnahme der neuen Gesellschafterliste zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an Veränderungen im Vergleich zu der in Papierform vorliegenden Liste vom 25. Mai 1999.

Weder der Geschäftsführer der Beteiligten noch der Notar waren hier verpflichtet, eine Gesellschafterliste einzureichen. Eine solche Pflicht besteht nach § 40 GmbHG nur bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter. Eine solche Veränderung gibt es bei der beteiligten Gesellschaft nicht. Davon ist das Registergericht zutreffend ausgegangen.

Allerdings durfte das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht mit der Begründung ablehnen, ein Fall des § 40 GmbHG liege nicht vor. Dass in den dort gesetzlich geregelten Fällen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist, heißt nicht zw...

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