Leitsatz (amtlich)

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ist für den Versorgungsausgleich der Ehezeitanteil der Versorgung auf der Grundlage der tatsächlich zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen. Der Ehezeitanteil ermittelt sich somit aus dem Verhältnis der in der Ehezeit zurück gelegten Dienstzeit zu der gesamten bis zum Eintritt des vorzeitigen Ruhestandes zurück gelegten Dienstzeit.

 

Verfahrensgang

AG Merseburg (Entscheidung vom 17.11.2011; Aktenzeichen 2 F 32/11 VA)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 17.11.2011, Az.: 2 F 32/11 VA, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.237,40 Euro festgesetzt.

IV. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird ebenfalls auf 2.237,40 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 228 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Auf das vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens das seit dem 01. September 2009 geltende Recht anzuwenden (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, §§ 48 ff. VersAusglG).

Die Ehe der in dem Verfahren 2 F 386/98 - AG Merseburg - beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung vom 14. Februar 2000 nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage geschieden (die früheren Ehegatten werden in diesem Beschluss trotz der Ehescheidung als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet).

In dieser Entscheidung wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzt.

Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem ab 01. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht von Amts wegen (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) durchzuführen.

Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.

Da die Ehegatten am 12. August 1991 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 24. Oktober 1998 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01. August 1991 bis zum 30. September 1998.

Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West):

Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Rentenkonto, jedoch keine Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 4,3508 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 106,00 EUR entspricht.

Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,1754 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 53,00 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 12.135,07 EUR.

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

Es ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,1754 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.

Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost):

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 1,1365 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 23,75 EUR entspricht.

Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,5683 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 11,88 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.641,57 EUR.

Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) von 2.641,57 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 Vers-AusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.219,01 EUR; 120 % hiervon: 2.662,81 EUR).

Das angleichungsdynamische Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen.

Mit § 18 Abs. 2 VersAusglG soll vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unve...

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