Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 12.06.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 12.6.2013 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde des Antragsgegners - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,8885 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.7.2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 7,8175 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.7.2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,0418 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.7.2003, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Zentralen Bezügestelle des Landes ..., Personalnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. monatlich 448,53 EUR auf ihrem Versicherungskonto Nr ..., bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.7.2003 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.721 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 27.8.2003 zugestellten Antrag hin hat das AG mit Urteil vom 27.10.2003 die am 15.5.1986 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich mit Beschluss gleichen Datums abgetrennt. Nach Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 2 Abs. 1 VAÜG und dessen Wiederaufnahme im April 2010 hat es den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.6.2013 durchgeführt und die gesetzlichen Rentenanwartschaften der geschiedenen Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. jeweils intern geteilt. Das Anrecht des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 3. hat das AG durch externe Teilung ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners. Die Antragstellerin trägt vor, beim Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 3. sei dessen mit Wirkung ab 1.7.2007 eingetretener vorzeitiger Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen. Danach ergäbe sich eine auszugleichende ehezeitliche Versorgungsanwartschaft bei der weiteren Beteiligten zu 3. von 897,05 EUR.

Der Antragsgegner verteidigt dem Grunde nach die angefochtene Entscheidung, will jedoch das Rentner- bzw. Pensionärsprivileg berücksichtigt und die Kürzung seiner Rentenanwartschaften so lange ausgesetzt wissen, bis auch die Antragstellerin selbst Rente bezieht. Zudem sei der Ausgleich der Anrechte auf der Basis der nach Korrektur der Ehezeit überarbeiteten Auskünfte der Versorgungsträger durchzuführen.

II. Auf das vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren ist gem. Art. 111 Abs. 4 FGGRG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Beteiligten, über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet, führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.

1. Der Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage der nach § 3 VersAusglG geltenden Ehezeit vom 1.5.1986 bis zum 31.7.2003 - und nicht wie vom AG vorgenommen 31.3.2003 - durchzuführen. Denn die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 27.8.2003.

Ausweislich der vom Senat eingeholten korrigierten Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. vom 16.9.2013 haben die Eheleute in der allgemeinen Rentenversicherung in der genannten Ehezeit folgende dem Wertausgleich unterliegende Anrechte erworben:

die Antragstellerin:

Ehezeitanteil

1,7770 Entgeltpunkte

Ausgleichswert

0,8885 Entgeltpunkte

korrespondierender Kapitalwert

5.064,32 EUR,

Ehezeitanteil

15,6349 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

7,8175 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

37.290,63 EUR,

der Antragsgegner:

Ehezeitanteil

6,0835 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleichswert

3,0418 Entgeltpunkte (Ost)

korrespondierender Kapitalwert

14.509,84 EUR.

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte der geschiedenen Ehegatten ist durch interne Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) durchzuführen. Denn mit Rücksich...

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