Normenkette

UrhG § 36 a.F.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen 21 O 10514/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG München I vom 06.11.2002 – 21 O 10514/01 in Nr. I, Nr. II, Nr. IV und Nr. V des Urteilsausspruchs abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung von § 6 des Übersetzervertrags vom 1.4.1993 dahingehend einzuwilligen, dass die Kläger über das Grundhonorar i.H.v. 28 DM je Normseite (§ 6 Abs. 1 des Vertrags) sowie über die Beteiligung an dem Netto-Verlagserlös aus der Verwertung von Nebenrechten (§ 6 Abs. 2 des Vertrags) sowie über das Pauschalhonorar für die Taschenbuch-Ausgabe (§ 6 Abs. 3 des Vertrags) hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf des 18.366-ten Hardcover-Exemplars i.H.v. 2 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Hardcover-Exemplar sowie ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf des 20.001-ten Taschenbuch-Exemplars i.H.v. 1 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises, ab dem Verkauf des 50.001-ten Taschenbuch-Exemplars i.H.v. 1, 5 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises und ab dem Verkauf des 100.001-ten Taschenbuch-Exemplars i.H.v. 2 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Taschenbuch-Exemplar erhalten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 57.640,04 Euro nebst 4 % Zinsen aus 27.045,74 Euro seit 22.06.2001, 4 % Zinsen aus 25.935,22 Euro seit 23.06.2001, Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.932,18 Euro seit 23.06.2001 sowie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 643,95 Euro seit 01.01.2002 zu bezahlen.

3. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2002 wird die Beklagte verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 90 Tagen Rechnung zu legen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 5 % und die Beklagte 95 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 62.000 Euro, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen, soweit in der Berufungsinstanz von Bedeutung, von dem beklagten Verlag Einwilligung in eine Vertragsänderung nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. sowie zusätzliches Übersetzerhonorar für die Übersetzung des Buches H.P. von P.M. aus dem Englischen ins Deutsche. In dem zugrunde liegenden Übersetzervertrag vom 1.4.1993 (Anlage K 1; im Folgenden: Übersetzervertrag) ist u.a. Folgendes bestimmt:

㤠6 Honorar

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gem. § 4 pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes ein Honorar von 28 DM, zahlbar wie folgt …

2. Der Übersetzer ist mit 7,5 % am Anteil aus dem Netto-Verlagserlös (abzgl. MwSt., Provision, Bildhonorar etc.) an Nebenrechten, über die der Verlag verfügen kann, beteiligt, soweit die Übersetzung als Ganzes verwertet wird, sowie an der Abtretung des Hauptrechtes.

3. Sollte das Werk später als K. Taschenbuch-Ausgabe erscheinen, erhält der Übersetzer ein Pauschalhonorar für alle Auflagen, und zwar 10 % des für die Buchausgabe gezahlten Übersetzerhonorars sowie 6 Freiexemplare für den eigenen Bedarf.

§ 7 Abrechnung

1. Ist der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge anfallende Mehrwertsteuer nach entsprechender Rechnung des Übersetzers.

2. …

3. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden 12 Wochen.”

Der übersetzte Roman „H.P.” erschien 1994 im beklagten Verlag als Hardcover. Beginnend ab 1995 erschienen verschiedene Taschenbuch-Ausgaben im beklagten Verlag (vgl. Anlagen B 6, B 7). Die Kläger haben als Seitenhonorar für die Hardcover-Ausgabe (488 Seiten) 13.664 DM zzgl. 7 % Mehrwertsteuer erhalten. Aus der Verwertung von Nebenrechten haben die Kläger 3.130,37 DM zzgl. Mehrwertsteuer erhalten. Als Pauschalhonorar für die Taschenbuch-Ausgaben haben die Kläger 1.366,40 DM zzgl. 7 % Mehrwertsteuer (vgl. Anlage B 2) erhalten. Die Beklagte hat, wie sich aus einer von ihr während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Abrechnung (Anlagen B 6, B 7) ergibt, bis 30.06.2002 75.443 Hardcov...

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