Leitsatz (amtlich)

Zur Angemessenheit der Beteiligung des Urhebers (Übersetzers) an den Erträgnissen i.S.v. § 36 Abs. 1 UrhG a.F.

 

Normenkette

UrhG a.F. § 36

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 2468/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 22.8.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung von § 6 des Übersetzervertrages vom 14.12.1992/12.1.1993 dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger über das Grundhonorar i.H.v. 23 DM je Normseite sowie die Beteiligung i.H.v. 7,5 % an dem Netto-Verlagserlös aus der Verwertung von Nebenrechten hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf des 43.124-sten Exemplar i.H.v. 1,5 % und ab dem Verkauf des 100.001-sten Exemplars i.H.v. 2 % des Brutto-Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar erhält.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.816,60 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25.2.1999 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch seit dem 1.7.2001 halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den jeweiligen Stichtag folgenden 12 Wochen Rechnung zu legen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens einschl. der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 93 %, der Kläger 7 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Übersetzer für Texte aus der französischen Sprache. Er verlangt von der Beklagten die Anpassung des Vertrags bezüglich der Übersetzung des Werkes von A. „W.” aus dem Französischen ins Deutsche. Auf den Vertrag (Anlage K1) wird Bezug genommen. Der Kläger hat bislang unstreitig 13.622 DM Seitenhonorar sowie 7,5 % vom Erlös der Beklagten aus Nebenrechten, nämlich 663 DM (E.-Verlag, gebundene Ausgabe) sowie 750 DM (F, Taschenbuch) und außerdem 500 DM als Ersatz für Recherchekosten (jeweils zzgl. 7 % Umsatzsteuer) erhalten.

Am 5.5.1998 hat der Kläger von der Beklagten Auskunft über die verkauften Exemplare verlangt, was diese ablehnte. Daraufhin hat er am 11.2.1999 Klage erhoben und stufenweise zunächst Auskunft sowie Rechnungslegung geltend gemacht, weil er auf Grund der ihm vom Autor im Sommer 1997 mitgeteilten Verkaufszahlen der Verdacht hegte, dass es sich bei dem Buch um einen Bestseller handle und er eine Vertragsänderung verlangen könne.

Auf die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LG vom 1.2.2001 hat der Senat die Beklagte mit Urt. v. 13.9.2001, auf das Bezug genommen wird, zur Teilauskunft verurteilt sowie die Sache i.Ü. an das LG zurückverwiesen. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass die Übersetzung des Klägers ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und § 36 UrhG für Bestellverträge bzw. Verträge über ein Pauschalhonorar anwendbar sei. Im Verhältnis zum Ertrag der Beklagten stehe das Honorar des Klägers in einem groben Missverhältnis. Dieses sei unerwartet gewesen. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach § 36 Abs. 2 UrhG greife nicht durch. Die vom Kläger beanspruchte Auskunft sei nötig, um die Frage einer Vertragsanpassung auf ein angemessenes Maß prüfen zu können.

Daraufhin hat die Beklagte Auskunft erteilt und ein Teilanerkenntnis abgegeben. Aus der Auskunft (Anlage K 11) ergibt sich, dass das Werk bei der Beklagten als Taschenbuch im Juli 1994 in 1. Auflage erschienen ist; im November 1996 in 2. Auflage und im November 1997 in 3. Auflage. Für die einzelnen Auflagen sind als Ladenpreise 16,90 DM, 18,90 DM und 18 DM angegeben. Von der 1. Auflage wurden 318.918 Exemplare verkauft, von der 2. Auflage 7.527 Exemplare und bis 30.6.2001 von der 3. Auflage 12.118 Exemplare.

Das LG hat mit dem nunmehr angefochtenen Teilanerkenntnis- und -endurteil vom 22.8.2002 erkannt:

I. Die Beklagte wird entspr. ihrem Anerkenntnis verurteilt, in die Änderung von § 6 des Übersetzervertrages … dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger über das Grundhonorar … hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar i.H.v. 1 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar erhält und zwar ab dem Verkauf des 98.639sten Exemplar (Taschenbuch- und Hardcover-Ausgabe zusammengerechnet).

II. Die Beklagte wird entspr. ihrem Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger den Betrag von 21.073,29 Euro nebst 4 % hieraus seit 25.2.1999 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens einschl. der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 40 %, der Kläger 60 %.

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen in diesem Urteil Bezug genommen wird, hat dazu im wesentlichen ausgeführt, mit der (anerkannt...

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