Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nrn. 1, 11, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2; AMG § 78 Abs. 2 Sätze 2-3; AMPreisV § 1 Abs. 1, § 3

 

Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 06.02.2013)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 6.2.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

I. an die Klägerin 219,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.1.2012 zu bezahlen.

II. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. mit einem Dritten gemäß dem Vertrag Anlage K 1 zu vereinbaren,

a. dass der Beklagte Bestellungen des Apothekenkunden von Arzneimitteln einer anderen Apotheke entgegenzunehmen hat, wenn dies geschieht gem. § 2 Nr. 2 des Vertrags Anlage K 1,

und

b. dass, sofern der Apothekenkunde keine Selbstabholung bei der anderen Apotheke wünscht, auf die Bestellung des Arzneimittels der anderen Apotheke hin das Arzneimittel an den Beklagten versendet wird, der Beklagte das Arzneimittel entgegennimmt, wenn dies geschieht gem. § 2 Nr. 6 des Vertrags Anlage K 1 i.V.m. Anlage 1 zum Vertrag Anlage K 1, S. 10 letzter Absatz Anlage K 1, und es sodann an den Apothekenkunden aushändigt, wenn dies geschieht gem. § 4 des Vertrags Anlage K 1, insbesondere soweit ihm dabei untersagt ist, das bestellte Arzneimittel aus dem eigenen Warenbestand zu entnehmen, wenn dies geschieht gem. § 3 Nr. 2 des Vertrags Anlage K 1;

und

c. dass der Beklagte im Namen der anderen Apotheke deren Beratungs- und Hinweispflichten erfüllt, wenn dies geschieht gem. § 2 Nr. 4 des Vertrags Anlage K 1;

und

d. dass der Beklagte eine Provision für die Vermittlung von Bestellungen des Apothekenkunden von Arzneimitteln der anderen Apotheke und für die dabei erbrachten Leistungen beanspruchen kann, wenn dies geschieht gem. § 5 Nr. 2 des Vertrags Anlage K 1, insbesondere eine umsatzabhängig Provision, wenn dies geschieht gemäß Anlage 3 zum Vertrag Anlage K 1;

und

e. dass der Beklagte im Zusammenhang mit Bestellungen von Arzneimitteln der anderen Apotheke die Rezeptverarbeitung durchführt, wenn dies geschieht gem. § 11 des Vertrags Anlage K 1, insbesondere dass zusätzlich zu den zuvor genannten Vereinbarungen vereinbart wird, dass der Beklagte für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der zuvor genannten Verpflichtungen dem Dritten eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn dies geschieht gem. § 16 Nr. 1 des Vertrags Anlage K 1;

und/oder

2. entsprechend den Vereinbarungen nach Ziff. II.1. a. und b. und c. und d. und e. zu handeln;

und/oder

3. Apothekenkunden für die Bestellung eines preisgebundenen rezeptpflichtigen Arzneimittels der anderen Apotheke wirtschaftliche Vorteile in der Form einer direkten Rabattierung jeglicher Höhe und/oder der Ausgabe eines rezeptbezogenen Gutscheins im Wert von über 1 EUR pro verordnetem Arzneimittel anzubieten, insbesondere wenn dies in der Form geschieht, dass

a. privat Versicherten ein Gutschein von mindestens 2,50 EUR und höchstens 15 EUR gewährt wird, der bei einem Einkauf nicht verschreibungspflichtiger Produkte in der eigenen Apotheke des Beklagten eingelöst werden kann;

und/oder

b. gesetzlich Versicherten ein Sofort-Bonus von mindestens 2,50 EUR und höchstens 15 EUR, der auf der Kundenrechnung direkt vom Zahlbetrag abgezogen wird und - sofern der Sofort-Bonus den Zahlbetrag übersteigt - ein Gutschein über den Teil, der den Zahlungsbetrag übersteigt, gewährt wird und der Gutschein bei einem Einkauf nicht verschreibungspflichtiger Produkte in der eigenen Apotheke des Beklagten eingelöst werden kann;

und/oder

c. gesetzlich Versicherten, die zuzahlungsbefreit sind, ein Gutschein von mindestens 2,50 EUR und höchstens 15 EUR gewährt wird, der bei einem Einkauf nicht verschreibungspflichtiger Produkte in der eigenen Apotheke des Beklagten eingelöst werden kann;

und/oder

4. ein preisgebundenes, rezeptpflichtiges Arzneimittel der anderen Apotheke an den Apothekenkunden mit einem wirtschaftlichen Vorteil, wie unter Ziff. II. 3. beschrieben, abzugeben, insbesondere soweit dabei auch nur einer der unter Ziff. II. 3. a. bis c. genannten Vorteile gewährt wird.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. II. des landgerichtlichen Urteils in der Fassung gemäß obiger Ziff. 1. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist Apotheker und betreibt in ... eine Präsenzapotheke. Er nahm an dem von der ... betriebenen Modell Vorteil24 teil, ...

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