Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 2 O 1153/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.12.2009; Aktenzeichen IV ZR 181/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Augsburg vom 12.8.2003 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.017,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.8.2002 zu bezahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger 88 %, die Beklagte 12 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erbringung von Versicherungsleistungen aufgrund einer Unfallversicherung. Er schloss bei der Beklagten am 22.3.1974 eine Unfallversicherung mit einer Grundversicherungssumme von 112.000 DM ab. Am 1.2.2000 stürzte er von einer Leiter und wurde dabei verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.445,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.8.2002 sowie weitere 561 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2007 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen sowie durch Anhörung des Sachverständigen im Termin. Auf das Gutachten vom 31.7.2006 (Bl. 204 ff. d.A.) sowie auf die Niederschrift über die Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 19.4.2007 (Bl. 307 ff. d.A.) wird verwiesen.

Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

II. Das zulässige Rechtsmittel des Klägers erweist sich nur zu einem geringen Teil als begründet.

Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des LG, die Beklagte sei von weiteren Leistungspflichten frei geworden, weil sich der Kläger geweigert hat, sich von den von der Beklagten benannten Ärzten der Unfallklinik Murnau untersuchen zu lassen. Mit dieser Weigerung hat er keine der Beklagten gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, insbesondere nicht die Obliegenheit nach § 9 Abs. 4 AUB 88. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass der Versicherer eine ärztliche Untersuchung für erforderlich hält und der Versicherungsnehmer diese im Interesse des Versicherers vorzunehmende Untersuchung verweigert. Dies war aber nicht der Anlass für die vorgesehene Untersuchung in der Unfallklinik. Anlass war vielmehr das Schreiben des Klägers vom 11.8.2001 (Bl. 146 d.A.), in dem der Kläger "Widerspruch" gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 30 % einlegt und vorträgt, allein aus seinen Wirbelsäulebeschwerden ergebe sich ein Invaliditätssatz von 70 %. Im Weiteren hat der Kläger zwar auch ausgeführt, er wolle von der Möglichkeit einer ärztlichen Invaliditäts-Neubemessung in ca. 15 Monaten Gebrauch machen. Seine gegenwärtigen Einwendungen bezogen sich aber zumindest in erster Linie auf den im Schreiben der Beklagten vom 7.8.2001 angenommenen Invaliditätsgrad. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das LG daher auch festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Forderung des Klägers, eine weitere Begutachtung vorzunehmen, einverstanden erklärt habe und ein weiteres Gutachten der Unfallklinik angefordert habe (S. 3 unten des Ersturteils).

Die vorgesehene Begutachtung durch die Unfallklinik sollte daher nicht im Interesse der Beklagten, sondern im Interesse des Klägers erfolgen. Dadurch, dass der Kläger die von ihm selbst geforderte Begutachtung dann doch nicht ermöglicht hat, hat er Interessen der Beklagten nicht verletzt. Die Beklagte entsprach lediglich einem Wunsch des Klägers. Dies konnte nicht dazu führen, dass aus dem Wunsch des Klägers eine Obliegenheit wurde, die er der Beklagten gegenüber zu erfüllen hätte (OLG Düsseldorf VersR 1997, 1387, 1388).

Der Kläger hat daher Anspruch auf die Versicherungsleistung. Der Höhe nach bemisst sich dieser Anspruch danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist (§ 7 I 2c AUB 88). Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dieser Invaliditätsgrad mit 40 % anzusetzen ist. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen vom 31.7.2006 verwiesen. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen hat ergeben, dass die Einwendungen des Klägers gegen dieses Gutachten unbegründet sind. Insbesondere ist es nicht zu einer höhergradigen deformierenden Verletzung des Thora...

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