Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 21.10.1998; Aktenzeichen 13 O 2723/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Oktober 1998 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.05.1998 zu zahlen.

II. Festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 28.09.1996 zu ersetzen,

a) den künftig entstehenden materiellen Schaden, soweit die Schadensersatzforderung nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird, sowie

b) den zukünftigen immateriellen Schaden, soweit unfallbedingt eine wesentliche Verschlechterung des auf dem Unfall beruhenden derzeitigen Gesundheitszustandes des Klägers eintritt.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 5/11, die Beklagte 6/11.

2. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 5/11, die Beklagte 6/11.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer des Klägers beträgt 50.000 DM, die der Beklagten 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden aus einem Verkehrsunfall am 28.09.1996 in Anspruch.

Der im Unfallzeitpunkt 35-jährige Kläger (geboren am xxx fuhr am 28.08.1996 gegen 16.00 Uhr als Fahrer mit seinem Pkw auf der Kreisstraße xxx bei I. In einer Linkskurve kam der bei dem Versicherungsnehmer der Beklagten angestellte Fahrer xxx mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw entgegen geriet infolge eines Fahrfehlers mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn und prallte frontal mit dem Pkw des Klägers zusammen. Über die volle Haftung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG, §§ 823 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG besteht kein Streit.

Der Kläger sowie seine Ehefrau und seine beiden Kinder wurden schwer verletzt. Die auf dem Beifahrersitz mitfahrende xxx verstarb an der Unfallstelle.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall folgende Verletzungen:

- Polytrauma mit Acetabulumfraktur (kleine dorsale Absprengung) mit Subluxation links

- Radiusfraktur links

- Rippenserienfraktur

- Commotio cerebri

- Thrombophlebitis

- Multiple Schnittwunden

Er wurde zunächst vom 28.09.1996 bis 05.10.1996 stationär im Kreiskrankenhaus B., anschließend bis 13.12.1996 im Kreiskrankenhaus Sch. behandelt. Am 21.10.1996 wurde er an der Hüfte operiert. Aus dem Gelenkspalt mussten abgerissene Knorpelfragmente entfernt werden. Vom 08.01.1997 bis 05.02.1997 befand er sich in der Reha-Klinik Bad G. Am 01.04.1997 nahm er seine Berufstätigkeit als technischer Angestellter (Sicherheitsfachkraft) wieder auf. Nachdem es im August 1997 zu Venenproblemen am linken Unterschenkel kam, erfolgte seit September 1997 aufgrund einer bekannten Thromboseneigung eine Therapie mit Marcumar zur Blutverdünnung.

Der Kläger leidet noch an folgenden unfallbedingten Beschwerden:

- Verschmächtigung der Hüft- und Oberschenkelmuskulatur links mit Verminderung der groben Kraft des linken Beines,

- deutlicher posttraumatischer Gelenkverschleißschaden linke Hüfte,

- schmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Hüfte,

- Einschränkung der Geh- und Belastungsfähigkeit links mit deutlichem Schon- und Insuffizienzhinken.

Nach einem Gutachten der Ärzte xxx des Kreiskrankenhauses Sch. vom 07.10.1997 beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer 20 %.

Die Beklagte zahlte an den Kläger 20.000 DM als Schmerzensgeld. Ferner erkannte sie ihre Einstandspflicht für den Zukunftsschaden des Klägers mit Schreiben vom 17.02.1998 wie folgt an:

"Im Rahmen des hier bestehenden Versicherungsvertrags und zugleich namens des hier versicherten Personenkreises, für unsere Versicherungsnehmerin jedoch nur nach StVG, erkennen wir die Ansprüche Ihres Mandanten auf Ersatz etwaigen zukünftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 28.09.96 vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger dem Grunde nach an, desgleichen etwaige Ansprüche auf Ersatz eines immateriellen Zukunftsschadens, soweit mit seinem Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen ist. Hinsichtlich dieser Einschränkung verweisen wir auf die Rechtsprechung des BGH (VersR 1976, 440; VersR 1980, 975).

Gegenüber diesen anerkannten Ansprüchen werden wir uns auf die Einrede der Verjährung unbeschadet § 218 Abs. 2 BGB für die Dauer von 30 Jahren nicht berufen. Herr xxx hat damit die Position eines Feststellungsurteils."

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 07.05.1998, der Beklagten zugestellt am 15.05.1998, hat der Kläger zum Landgericht München II Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für seine unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden erhoben. Er ging von einem Betrag von 120.000 DM als angemessenes Schmerzensgeld aus. Ferner meinte er, dass das Anerkenntnis der Beklagten vom 27.02.1998 hi...

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