Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 04.07.1994; Aktenzeichen 19 O 14692/92)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgericht München I vom 4. Juli 1994 in den Nr. I. - IV. abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.996,41 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.8.1992 zu zahlen.

II. Festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

a) sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der ihm aus dem Unfallereignis am 8.8.1987 entsteht, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergehen, sowie

b) alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden unfallbedingten Zustand eintritt, zu ersetzen.

Die Beklagte haftet nur bis zur Erschöpfung der Versicherungssumme.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des 1. Rechtszugs tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 4.500 DM, der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.400 DM abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank zu leisten.

5. Die Beschwer des Klägers beträgt 30.000 DM, jene der Beklagten 67.996,41 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagt u.a. auf Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am xxx in Anspruch. An dem Unfall war der von der Zeugin xxx gesteuerte Pkw, amtl. Kennzeichen xxx, beteiligt, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand.

An jenem Tag fuhr der Kläger mit seinem Motorrad, amtl. Kennzeichen xxx, auf der bevorrechtigten xxx-Straße in xxx. Die Zeugin wollte von der BAB A xxx kommend die xxx-Straße queren. Dabei übersah sie den herannahenden Kläger, mit dem sie zusammenstieß. Der damals 26-jährige Kläger (geb. am xxx) wurde schwer verletzt. Über die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für dessen beim Unfall erlittenen Schaden besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Der Kläger trug u.a. folgende Verletzungen davon:

- zweitgradig offene Oberschenkelfraktur links,

- drittgradig offene Unterschenkelfraktur links,

- ausgedehnte Weichteilverletzungen und Hautdécollement bis weit in die Kniekehle (fossa poplitea),

- Abriss einer Schlagader an der linken Kniekehle (arteria tibialis anterior),

- Schienbein-(Tibiastück-)fraktur rechts,

- Außenknöchelfraktur rechts,

- Mittelhandfraktur links (metacarpale III und IV) sowie

- Weichteilverletzung der linken Hohlhand.

Noch am selben Tag erfolgte eine Notoperation mit einer umfangreichen Bluttransfusion (35 Blutkonserven). Am 10.8.1987 wurde eine weitere Operation durchgeführt. Am 12.8.198 7 wurde der linke Unterschenkel etwa 10 cm unterhalb des Knies amputiert. Am 14.8.1987 schloss sich eine weitere Operation an. Gleichfalls am 14.8.1987 erfolgte in einer neuen Operation ein Luftröhren-schnitt, am 24.8.1987 wurde eine Stumpfkorrektur vorgenommen und am 2.9.1987 der Unterschenkel um weitere 5 cm gekürzt und vom linken Oberschenkel Haut zur Abdeckung des Stumpfes transplantiert. Zwei weitere Operationen folgten. Am 5.11.1987 konnte der Kläger das Krankenhaus verlassen. Vom 19.11.1987 bis zum 23.12.1987 befand er sich in einer Reha-Klinik; am 14.1.1988 kam es zu einer erneuten Krankenhausaufnahme. Am 18.1.1988 wurden der Unterschenkelstumpf im Kniegelenk abgetrennt und eine Operation wegen der Unterschenkelfraktur rechts durchgeführt. In der Zeit vom 23.2. bis 1.4.1988 war der Kläger wieder in der Reha-Klinik und in der Zeit vom 17.4.1989 bis 28.4.1989 zur Nachbehandlung im Krankenhaus. Insgesamt musste sich der Kläger 13 Operationen unterziehen. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit betrug bis zum 8.12.1988 100 %.

Der Kläger hat ursprünglich den Beruf eines technischen Zeichners erlernt Zur Verbesserung seiner Berufschancen begann er am 4.3.1987 eine Ausbildung zum CAD-Zeichner. In der Zeit vom 4.3.1987 bis zum 3.4.1987 nahm er im Rahmen der Umschulung und Fortbildung an einem EDV-Einsteigerseminar des Arbeitsamts xxx teil, dem sich ab 4.5.1987 ein EDV-Basistraining anschloss, das am 27.10.1987 enden sollte, der Kläger jedoch infolge des Unfalls am 8.8.1987 ohne Abschluss abbrach. Auf Anraten des Arbeitsamts begann der Kläger daraufhin nach Abheilen der Unfallfolgen im September 1989 eine Umschulung zum Umweltschutztechniker, die er am 31.7.1991 abschloss. Seit 1.8.1991 ist er in diesem Beruf tätig.

Die Beklagte zahlte vorprozessual an den Kläger ein Schmerzensgeld von 80.000 DM und ersetzte dessen Verdienstausfall in der Zeit vom 1.11.1987 bis 30.4.1989 mit insgesamt 18.874,44 DM (18 Monate x 1.048,58 DM monatlich); ferner galt sie Aufwendungen für Besuchskosten u.a. mit paus...

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