Entscheidungsstichwort (Thema)

VOB-Vertrag: Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung bei Erforderlichkeit einer neuen Planung durch den Auftraggeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung eine neue planerische Entscheidung des Auftraggebers erforderlich, die dieser nicht trifft, so ist dem ausführenden Auftragnehmer die Mängelbeseitigung subjektiv unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB.

2. Ist dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung unmöglich, ist von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen, bei dem die wechselseitigen Ansprüche abzuwickeln sind. Einer Abnahme bedarf es dann für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht mehr.

3. Die Änderung von der Klage auf Mängelbeseitigung zur Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine stets zulässige Änderung des Interesses im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO.

4. Der Auftraggeber muss sich im Verhältnis zum Auftragnehmer ein Planungsverschulden des von ihm mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 278 Abs. 1 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.

 

Normenkette

ZPO §§ 263, 264 Nr. 3; VOB/B § 4 Abs. 7 S. 1, § 12 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1, §§ 276, 278, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, § 634 Nrn. 1, 3-4, §§ 635, 637, 640 Abs. 1, § 641 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.02.2016; Aktenzeichen 2 O 5351/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Az.: 2 O 5351/08 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.468,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 zu bezahlen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, 81.000,- EUR als Gesamtschuldner an den Beklagten und Widerkläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2008 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche Schäden und Aufwendungen in Höhe von 33% zu erstatten, welche über den Betrag in Höhe von 243.000,- EUR hinausgehen und die im Zusammenhang mit der Beseitigung folgender Mängel an der Glasdachkonstruktion der Eingangshalle am Haupteingang des Schulgebäudes S. Straße ... in ... M. stehen:

a) Das Glasdach der Haupteingangshalle am Haupteingang der Schule ist undicht, sowohl in der inneren als auch der äußeren Abdichtungsebene bestehen Abdichtungsfehler, welche durch eindringendes Wasser/Wasserablaufspuren sichtbar sind. Insbesondere bilden sich kleine Wasserlachen im Erdgeschoss am südlichen Fuß.

b) Die inneren Dichtungsprofile weisen einen nicht ausreichenden Anpressdruck auf. Damit ist das Prinzip dieser Abdichtung (Druckverglasung) nicht gewährleistet.

c) Die inneren Eckstöße sind nicht ausreichend abgedichtet.

d) Bei den Brandschutzverglasungen liegen die Scheiben nur auf den Brandschutzbändern auf. Es gibt dort keine ausreichende elastische Abdichtung zwischen Glas und Unterkonstruktion.

e) Die Entwässerung der unteren Dichtungsebene ist unzureichend bzw. fehlerhaft ausgeführt. Über die äußere Abdichtungsebene eingedrungenes Wasser kann nicht ungehindert über den Drainkanal abfließen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Auf die Drittwiderklage hin wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten und Widerkläger 243.000,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu bezahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger und Widerkläger sämtliche über den oben genannten Betrag hinausgehenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Beseitigung nachfolgender Mängel der Glasdachkonstruktion der Eingangshalle am Haupteingang des Schulgebäudes S.Straße . in . M. entstehen, zu ersetzen:

1. Das Glasdach der Haupteingangshalle am Haupteingang der Schule ist undicht. Sowohl in der inneren als auch der äußeren Abdichtungsebene bestehen Abdichtungsfehler, welche durch eindringendes Wasser/Wasserablaufspuren sichtbar sind. Insbesondere bilden sich kleine Wasserlachen im Erdgeschoss am südlichen Fuß.

2. Die inneren Dichtungsprofile weisen einen nicht ausreichenden Anpressdruck auf. Damit ist das Prinzip dieser Abdichtung (Druckverglasung) nicht gewährleistet.

3. Die inneren Eckstöße sind nicht ausreichend abgedichtet.

4. Bei den Brandschutzverglasungen liegen die Scheiben nur auf den Brandschutzbändern auf. Es gibt dort keine ausreichende elastische Abdichtung zwischen Glas und Unterkonstruktion.

5. Die Entwässerung der unteren Dichtungsebene ist unzureichend bzw. fehlerhaft ausgeführt. Über die äußere Abdichtungsebene eingedrungenes Wasser kann nicht ungehindert über den Drainkanal abfließen.

III. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 30% gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten, der Drittwiderbeklagte 92%, davon 30% gesamtschuldnerisch mit dem Kläger, der Beklagte 8%. Von de...

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