Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Fehler des Gewerkes auch auf falsche oder unterbliebene Planung zurückzuführen, haftet regelmäßig der Bauherr mit, der sich eine fehlende Planung und das Planungsverschulden seines Architekten anrechnen lassen muss (§§ 242, 254, 278 BGB); der Bauherr muss sich dann an den Nachbesserungskosten beteiligen.
2. Der Unternehmer hat im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflicht und seiner Möglichkeiten zu fragen, ob die Planung zur Verwirklichung des von ihm geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Denn die in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, die auch für den BGB-Bauvertrag gilt.
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten zu 2 und 3 wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen geändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 14.000 Euro nebst Zinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.432,50 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2010 zu zahlen.
Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 2 einen Betrag von 13.866,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Drittwiderklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu 6 %, der Beklagte zu 1 zu 13 %, die Beklagte zu 2 zu 68 % -davon 35 % als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3-, die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2 zu 35 % und die Drittwiderbeklagte zu 13 %.
Die den Beteiligten in erster Instanz entstanden notwendigen Auslagen werden wie folgt verteilt:
Die dem Kläger entstanden notwendigen Auslagen trägt der Beklagte zu 1 zu 22 % sowie die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner zu 67 %.
Von den der Beklagten zu 2 entstanden notwendigen Auslagen trägt der Kläger 12 % und die Drittwiderbeklagte 15 %.
Von den der Beklagten zu 3 entstanden notwendigen Auslagen trägt der Kläger 23 %.
Die der Drittwiderbeklagten entstanden notwendigen Auslagen trägt die Beklagte zu 2 zu 65 %.
Der Kläger trägt 23 % der den Streithelferinnen der Beklagten zu 2 und 3 im Verfahren vor dem Landgericht erwachsenen notwendigen Auslagen.
Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferinnen die ihnen entstanden Auslagen selbst.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 9 %, der Beklagte zu 1 zu 1 %, die Beklagte zu 2 zu 70 %, die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2 zu 30 % und die Drittwiderbeklagte zu 20 %.
Die den Beteiligten in zweiter Instanz entstanden notwendigen Auslagen werden wie folgt verteilt:
Die dem Kläger entstanden notwendigen Auslagen trägt der Beklagte zu 1 zu 22 %, sowie die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner zu 55 %.
Von den der Beklagten zu 2 entstanden notwendigen Auslagen trägt der Kläger 17 % und die Drittwiderbeklagte 15 %.
Von den der Beklagten zu 3 entstanden notwendigen Auslagen trägt der Kläger 30 %.
Die Beklagte zu 2 trägt 65 % von den der Drittwiderbeklagten entstanden notwendigen Auslagen.
Der Kläger trägt 30 % der den Streithelferinnen der Beklagten zu 2 und 3 im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer die ihnen im Berufungsverfahren entstanden Auslagen selbst.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger und die Beklagte zu 2 schlossen am 10.02.2006 einen BGB-Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses in der V. G., Z., Niederlande, durch die Beklagte zu 2 entsprechend der in den Vertrag einbezogenen Baubeschreibung (Anlage K1). Nach dem Vertrag hatte die Beklagte zu 2 die Bauleitung; die Maler - und Bodenlegerarbeiten innen und außen wurden in Eigenleistung vom Kläger ausgeführt.
Der Kläger schloss außerdem 2006 mit dem früheren Beklagten zu 1) einen Vertrag über die Erstellung der Wärmedämmung an dem vorgenannten Bauvorhaben.
Die Widerbeklagte (Fa. O.) lieferte die Fenster und Türen und baute sie ein.
Die Streithelferin zu 1 (Fa. W.) führte die Estricharbeiten aus. Die Streithelferin zu 2 (Fa. K.) erledigte die Dacharbeiten, unter anderem die Blechabschlüsse an den Flachdächern.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz in Form von Vorschusszahlungen für Kosten zur Bes...