Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 19.10.2004; Aktenzeichen 28 O 10307/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen III ZR 300/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 19.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist an dem Filmfonds (im Folgenden: xy), die Filme und Fernsehsendungen produzieren sollte. Von den Beklagten verlangt er, so gestellt zu werden, als habe er die Beteiligung nicht erworben. Dabei nimmt er die Beklagte zu 1) aus Prospekthaftung, die Beklagte zu 2) aus drittschützender Wirkung eines Prospektprüfungs- und eines Mittelverwendungskontrollvertrages in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte zu 2) habe auch den Prospektprüfungsvertrag, der Schutzwirkung für die Anleger entwickle, verletzt.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, unter Abänderung des am 19.10.2004 verkündeten und am 9.11.2004 zugestellten Urteils des LG München I, Az.: 28 O 10307/04, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 53.685,65 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 4 % seit dem 16.11.2000 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der Filmproduktion an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist nach §§ 511 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Das LG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils.

Was die Rügen des Klägers im Berufungsverfahren angeht, ist anzumerken:

1. Wie das Erstgericht richtig ausführt, haftet die Beklagte zu 1) schon deshalb nicht, weil der Prospekt nicht falsch ist.

Der "Gesamteindruck" vom Prospekt entsteht gerade nicht bei alleiniger Lektüre des Abschnitts "Risikoabsicherung" auf S. 7 und der Restrisikobewertung auf S 38, auf welche der Kläger sich ausschließlich beruft, sondern beim Lesen des ganzen Prospekts. Danach entsteht nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 % des angelegten Betrages ausmache.

a) Für sich gesehen kann die Formulierung

"Zur Absicherung der Risiken wurde eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Unter anderem" ... "Erlös-Versicherung (sichert den Rückfluss von mind. 75 % der Nettoproduktionskosten ab)".

zwar so verstanden werden, dass die Versicherung schon abgeschlossen wurde. Ebenso ist aber die Auslegung möglich, dass ein Unternehmenskonzept geschaffen wurde, wonach solche Versicherungen abgeschlossen werden sollten. Dass letztere Auslegung die richtige ist, ergibt sich unzweifelhaft aus S. 10 des Prospekts, wo die Erlösausfallversicherung erläutert wird, und zwar unter der Überschrift gleichen Namens und ebenso groß gedruckt wie die Ausführungen auf S. 7. Darüber hinaus ergibt sich dies aus §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertrages. Da sich aus diesem Zusammenhang die zutreffende Auslegung des Begriffes "wurde getroffen" ergibt und diese Auslegung auch vom Wortsinn gedeckt wird, ist der Prospekt insoweit auch nicht widersprüchlich.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers, schon in der Zeit, als er sich an der KG beteiligte, seien eintrittsbereite Erlösausfallversicherungen kaum zu erlangen gewesen, stimmt. Ein generelles Risiko muss im Prospekt nur angegeben werden, wenn es auch den konkreten Fall betrifft. Im konkreten Fall war es den Initiatoren der xy aber unstreitig gelungen, zumindest für die drei Vorgängergesellschaften einen Rahmenvertrag xy für solche Erlösausfallversicherungen zu schließen. Selbst wenn, wie der Kläger behauptet, der Rahmenvertrag die nicht umfasst haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass dieses generelle Risiko auch für die Initiatoren dieser Gesellschaft bestand. So hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass der Rahmenversicherer nicht bereit gewesen sei, Produktionen der xy zu versichern. Eine Beweisaufnahme über das generelle Risiko erübrigte sich bei dieser konkreten Sachlage.

c) Was die - nachträgliche - Mittelverwendungskontrolle als Sicherheitsvorkehrung angeht, mag es sein, dass sie Fehlleistungen des Managements der xy nicht verhinderte. Dass sie generell geeignet ist, das Risiko missbräuchlicher Geldverwendung zu senken, bleibt dennoch richtig. Der Prospekt suggeriert auch nicht, dass diese nachträgliche Kontrolle ausreiche, um Missbrauch zu verhindern. Laut Prospekt sollten eine Fachkommission die Mittelfreigabe und ein Beirat weitere Kontrollfunktionen übernehmen (S. 11). Das wäre überflüssig, wenn eine Mittelverwendungskontrolle eine Fehlverwendung ausschließen könnte. Im Übrigen wird nicht nur im Gesellschaftsvertrag, sondern au...

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