Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Umfang des Versicherungsschutzes einer D&O-Versicherung - Innenhaftungsfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versprechen die AVB einer D&O-Versicherung (hier: § 2 AVB-O) dem Versicherten Versicherungsschutz für den Fall seiner Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung "bei Ausübung der versicherten Tätigkeit", besteht Versicherungsschutz nicht bereits dann, wenn der Schaden bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Es bedarf vielmehr eines unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhangs zwischen der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit und der pflichtwidrigen schadensverursachenden Handlung.

2. Demgemäß besteht kein Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen des Versicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin anlässlich solcher Handlungen, die nur im wirtschaftlichen Eigeninteresse des Versicherten liegen und auf eine Schädigung der Versicherungsnehmerin gerichtet sind (hier: Abwerbung von Fachpersonal der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Gründung eines Konkurrenzunternehmens).

3. Zur Auslegung der Begriffe "leitender Angestellter" und "leitende Tätigkeit" in den AVB einer D&O-Versicherung (hier: § 1.5 AVB-O) kann auf die arbeitsrechtlichen Regelungen in § 5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG zurückgegriffen werden.

 

Normenkette

AVB-O §§ 1-2; BGB § 305c Abs. 2, § 831 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.04.2017; Aktenzeichen IV ZR 360/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2013, Aktenzeichen 8 HK O 27988/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens nach Zurückverweisung. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers zu 1) aus einem D.Versicherungsvertrag.

Der Kläger zu 1), der auf Klägerseite allein noch am Rechtsstreit beteiligt ist, ist der Insolvenzverwalter der früheren Klägerin zu 1). Diese ist die Rechtsnachfolgerin der W.I. AG, die wiederum Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten abgeschlossenen D.-Versicherung (Versicherungsschein Nr. .../490, Anl. K 3) war.

In dieser D.-Versicherung wurde den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall zugesagt, dass sie "wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden" (§ 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen (AVB-O), die Bestandteil des streitgegenständlichen D.-Versicherungsvertrages wurden, Anl. K 3). Dieser Versicherungsschutz besteht nach Nr. 2 des Versicherungsscheines allerdings nur für Schadensersatzforderungen, die auf vor dem 01.04.2009, 0.00 Uhr begangene Pflichtverletzungen beruhen.

Versichert waren Mitglieder des Vorstandes der Versicherungsnehmerin (§ 1.1 Abs. 1 lit. a AVB-O) sowie deren leitende Angestellte, soweit sie eine umfassende Handlungs- und Vertretungsvollmacht für die Versicherungsnehmerin hatten und Tätigkeiten verrichteten, die als leitende Tätigkeiten angesehen werden (§ 1.5 AVB-O).

Mit Schreiben vom 31.08.2010 (Anl. K 27) zeigte die ehemalige Klägerin zu 1) der Beklagten den Versicherungsfall an und nahm zwei ehemalige Vorstände (Herrn Achim Q. und Herrn Alexander B.) sowie zwei ehemalige Prokuristen (Herrn Mark L. und Frau Anke R.) ihrer Rechtsvorgängerin, der W. I. AG, wegen der Planung eines konkurrierenden Emissionshauses unter dem Dach der B. Bank AG in Anspruch.

Nachdem die Beklagte eine Deckung mit Schreiben vom 09.09.2010 abgelehnt und die in Anspruch genommenen Vorstände und Prokuristen der Rechtsvorgängerin der ehemaligen Klägerin zu 1) keine Deckungsansprüche geltend gemacht hatten, erhob die ehemalige Klägerin zu 1) Klage zum Landgericht München I.

Sie beantragte,

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den unter dem D.-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer: GHV .../490 vom 31.07.2009 versicherten Personen

  • Achim Q., ... Hamburg
  • Alexander B., ... Offenbach
  • Mark L., ... Hamburg und
  • Anke R., ... Hamburg Versicherungsschutz zu gewähren im Hinblick auf die Haftpflichtigmachung der versicherten Personen durch die Klägerin zu 1) wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Etablierung eines Emissionshauses unter dem Dach der B. Bank, der Beklagten als Versicherungsfall angezeigt mit Schreiben vom 31.08.2010.

Die Bekla...

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