Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 08.07.2010; Aktenzeichen 22 O 4879/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.07.2010, Az. 22 O 4879/10, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 14.700.- festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a).

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der klägerische Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne scheitert jedenfalls an der Verjährung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. z.B. BGH vom 28.02.2008 III ZR 149/07). Da der Kläger im Jahr 2004 gezeichnet hatte, war bei Klageerhebung im Jahr 2009 Verjährung eingetreten.

2. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, gestützt auf einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, scheitert daran, dass der Kläger unstreitig keine Kenntnis vom Prospektprüfungsgutachten hatte und folglich auch seine Anlageentscheidung nicht hierauf gestützt hat (BGH NJW-RR 2007, 1479, 1480; BGH III ZR 109/08 RZ 15 juris).

3. Es kann dahinstehen, ob der verfahrensgegenständliche Mittelverwendungskontrollvertrag (künftig: MVKV) Schutzwirkung für die Anleger entfaltet, da der Kläger der Beklagten keine Pflichtverletzung als Mittelverwendungskontrolleurin nachweisen konnte. Dies gilt auch soweit man zu Gunsten des Klägers von einem erweiterten Pflichtenkreis der Beklagten wegen der vorangegangenen Prospektprüfung ausgeht.

a) Zwar ist dem Kläger bei Unterstellung einer Drittschutzwirkung des MVKV darin beizupflichten, dass die Beklagte dann, wenn sie anfängliche Kenntnis vom Scheitern des Anlagemodells gehabt hätte, - gemessen an der Rechtsprechung des BGH in III ZR 109/08; III ZR 108/08; III ZR 12/09 - eine Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern gehabt hätte. Jedoch musste die Beklagte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Zeichnung am 14.07.2004 nicht mit einer drohenden Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (künftig: BaFin) rechnen. Allein aus Presseberichten über das Gesetzesziel, den "grauen Kapitalmarkt" zu bekämpfen, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Beklagte mit einem Einschreiten der BaFin rechnen musste. Eine Aufklärungspflicht setzt jedenfalls voraus, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass die BaFin die Geschäfte der Anlagegesellschaft als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen wird (BGH vom 21. März 2005 - II ZR 149/03 und II ZR 294/08). Ein Einschreiten der BaFin hätte nur nahe gelegen, wenn die Rechtslage für das konkrete Geschäftsmodell der MSF KG aufgrund der 6. KWG-Novelle zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers unsicher geworden war. Presseberichte über das Ziel einer Gesetzesänderung genügen dazu nicht (BGH aaO.). Die entsprechenden Verfügungen der BaFin bezüglich V.-R., MV C. und F. Fonds sind erst nach der verfahrensgegenständlichen Zeichnung, nämlich am 16. August 2004, 30. September 2004 und am 01. Oktober 2004 ergangen. Dessen ungeachtet hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass die letztgenannten Anlagemodelle der MFS KG entsprochen hätten.

Die von der Beklagten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, nach der Zeichnung des Klägers am 14.07.2004, erlangte Kenntnis von einer drohenden Untersagungsverfügung der BaFin vermag den hier eingeklagten Zeichnungsschaden nicht mehr zu rechtfertigen, da eine Aufklärung des Klägers dessen Beteiligung nicht mehr verhindert hätte. Ein anderer Schaden ist nicht dargetan.

b) Gleiches gilt, soweit der Kläger eine rechtswidrige oder vertragswidrige Freigabe von Mitteln durch die Beklagte behauptet. Im Übrigen wird dieser Vortrag in der Berufung nicht mehr weiterverfolgt.

c) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bezüglich ihrer vorangegangenen Tätigkeit als Prospektprüferin sieht der Senat, ebenso wie der 18., 19. und 21. Senat (vgl. 19 U 5072/10 vom 29.12.2010; 18 U 3162/10 vom 25.11.2010; 21 U 3488/10 vom 10.12.2010) nicht. Er vermag sich insoweit der Argumentation des 5. Senates im Urteil vom 21.12.2010, 5 U 3408/10, nicht anzuschließen.

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