Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 15.02.2011; Aktenzeichen 34 O 20850/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichs München I vom 15.02.11, Az. 34 O 20850/10 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.825,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Prospektprüferin und Mittelverwendungskontrolleurin auf Ersatz ihres Zeichnungsschadens in Anspruch. Sie begehren die Rückabwicklung ihrer treuhänderischen Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft, der M. S. F. D. Vermögensfonds I AG & Co. KG (im Folgenden kurz: MSF KG), die ihnen durch einen Mitarbeiter der Vertriebsorganisation F. Finanz AG, welche als Untervermittler für die eigentliche Vertriebsorganisation DVM D. Vertriebsmarketing AG (fortan DVM) handelte, vermittelt worden.

Der Kläger zu 1) gab am 29. April 2004 gegenüber der G. Beteiligungstreuhand GmbH (fortan: G. GmbH), der alleinigen Kommanditistin der Fondsgesellschaft, ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages zur Durchführung einer Beteiligung an der MSF KG ab (Anlage K 1a). Der Kläger zu 1) wollte sich mit einer Gesamtsumme von EUR 39.900.- (inkl. Agio) für einen Zeitraum von 25 Jahren, vermittelt über die Treuhänderin, mit einer sog. "Kombi-Einlage" beteiligen und dabei eine Einmalanlage in Höhe von 8.000.- Euro (zzgl. EUR 400.- 5% Agio) und eine monatliche Anlage von 100.- Euro (zzgl. EUR 5.- 5% Agio) erbringen. Die G. GmbH nahm das Angebot des Klägers zu 1) über die sie vertretende D. P. Management AG (fortan: DPM AG), die auch die alleinige Komplementärin der Fondsgesellschaft war, am 12.05.2004 an. Mit Schreiben vom 14.05.2004 (K 1b) wurde von der G. die Vertragsnummer zugeteilt.

Die Klägerin zu 2) gab am 05. Mai 2004 ein dementsprechendes Angebot ab (Anlage K 1d). Sie wollte sich mit einer Gesamtsumme von EUR 29.925.- (inkl. Agio) ebenfalls für einen Zeitraum von 25 Jahren, vermittelt über die Treuhänderin, mit einer sog. "Kombi-Einlage" beteiligen und dabei eine Einmalanlage in Höhe von 6.000.- Euro (zzgl. EUR 300.- 5% Agio) und eine monatliche Anlage von 75.- Euro (zzgl. EUR 3,75.- 5% Agio) erbringen. Die G. GmbH nahm auch dieses Angebot über die sie vertretende DPM AG am 19.05.2004 an. Mit Schreiben vom 24.05.2004 (K 1e) wurde von der G. die Vertragsnummer zugeteilt.

Die Kläger zahlten jeweils die Einmaleinlage sowie 16 Monatsraten.

Die Fondsbeteiligung wurde auf der Grundlage des Prospekts vom 17.03.2004 (B 1a) vermittelt.

Die Beklagte hatte zunächst aufgrund Auftrags vom 17. Dezember 2003 - angenommen am 15.01.2004 - (Anlage K 2) für die MSF KG im Frühjahr des Jahres 2004 die Prospektprüfung vorgenommen. Sie hatte den Prospekt im Gutachten vom 26.05.2004 (Bl. 6 d.A.) als eine zutreffende Darstellung der Anlage beurteilt, allerdings die Verwendung dieses Prüfungsergebnisses, insbesondere gegenüber zu werbenden Anlegern, ausdrücklich untersagt bzw. von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht. Eine Verwendung gegenüber den Klägern erfolgte unstreitig nicht. Die Beklagte war anschließend aufgrund des zwischen ihr und der MSF KG abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrags - abgedruckt im Anlageprospekt - bis 31.12.2004, als Mittelverwendungskontrolleurin tätig. Aufgrund eines Schreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) vom 26.10.2004, in dem der MSF mitgeteilt wurde, dass man ihre Geschäftstätigkeit als unzulässiges Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einstufe (Bl. 12-15 d.A.), war die ursprüngliche Fassung des Mittelverwendungskontrollvertrags geändert worden, um den durch die BaFin vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen (Anlagen K 3 und K 4).

Gemäß beiden Fassungen war die Tätigkeit der Beklagten stark formal strukturiert. Sie hatte im Kern ohne eigene Prüfung der Zweckmäßigkeit, der Erforderlichkeit oder der Angemessenheit etwaiger Entgelte und Gebühren die Anlagegelder freizugeben, wenn ihr gegenüber entsprechende Mittelanforderungen durch passende Vertragsunterlagen und Rechnungen dokumentiert wurden (vgl. K 3, 4).

Laut Prospekt und den herausgegebenen Werbebroschüren sollten die Anlegergelder in Höhe von geplanten 200 MIO EUR nach dem Prinzip der Portfolio-Theorie des Nobelpreisträgers M. auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) verteilt werden. In Höhe von 12,6% sollte im Immobilien Portfolio investiert werden. In Höhe von 25,1% sollten Investitionen im Alternativen Investments Portfolio erfolgen, in Höhe von 46,1% Investments im Wertpapier Portfolio und in Höhe von 16,2% im Private Equity Portfoli...

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