Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 26 O 21806/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 189/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 28.4.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Mit Schreiben vom 8.10.2001 stellte die Kanzlei HP (im Folgenden: Zedentin) den Beklagten für die Erstellung eines Testamentsentwurfes durch Rechtsanwalt H. einen Betrag von 197.250,81 DM (100.852,73 EUR) in Rechnung. Am 3./5.11.2003 unterzeichneten der Kläger und Rechtsanwalt A. der Vertreter der Zedentin eine Abtretungsvereinbarung, wonach die genannte Anwaltsgebührenforderung an den Kläger abgetreten wird (Anlagen zu Bl. 1/11).

Das LG hat die auf Zahlung von 100.852,73 EUR gerichtete Klage wegen Verjährung des Klageanspruchs mit Endurteil vom 28.4.2004 abgewiesen. Auf dieses Urteil, insb. die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

Der wirksam abgetretene, nach Grund und Höhe begründete Honoraranspruch sei nicht verjährt. Das der Zedentin erteilte Mandat sei mit der Aushändigung des Testamentsentwurfes durch Rechtsanwalt HP 22.12.2000 beendet gewesen. Die dazu erfolgten Beweisangebote hätten nicht Übergängen werden dürfen.

Der Kläger beantragt, das Endurteil des LG München I vom 28.4.2004 dahin abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner haftend verurteilt werden, an den Kläger 100.852,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.3.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Abtretung der Honorarforderung an den Kläger sei unwirksam, weil sie ohne vorheriges Einverständnis der Beklagten vorgenommen worden sei. Der Anspruch werde im Übrigen nach Grund und Höhe bestritten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2004 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Sitzungsniederschrift Bl. 127/129). Die mündliche Verhandlung wurde am 7.9.2005 fortgesetzt (Sitzungsniederschrift Bl. 136/140).

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Klageforderung nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung vom 3./5.11.2003 verstößt gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und ist deshalb gem. § 134 BGB nichtig. Dieser Feststellung steht die am 9.9.1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 49b Abs. 4 BRAO nicht entgegen.

Gegenstand der Abtretung der Zedentin an den Kläger vom 3./5.11.2003 ist ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar. Unstreitig haben die Beklagten dieser Abtretung nicht zugestimmt.

Dass eine ohne Zustimmung des Mandanten erfolgte Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts (§§ 675, 398 BGB) wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowohl gem. § 134 BGB als auch gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, und zwar auch dann, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt ist, hat der BGH in der Vergangenheit vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 49b Abs. 4 BRAO wiederholt entschieden (BGH v. 25.3.1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115 = BRAK 1993, 180 = MDR 1993, 581 = CR 1994, 143; v. 17.5.1995 - VIII ZR 94/94, MDR 1995, 960 = NJW 1995, 2026; v. 17.10.1996 - IX ZR 37/96, BRAK 1997, 96 = MDR 1997, 197 = NJW 1997, 188; v. 11.11.2004 - IX ZR 240/03, BGHReport 2005, 407 = MDR 2005, 357 = NJW 2005, 507).

Den in der Rechtsprechung des BGH unter Bezug auf die Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Abtretungen ärztlicher Vergütungsforderungen (BGH v. 10.7.1991 - VIII ZR 296/90, MDR 1991, 1035 = CR 1992, 21 m. Anm. König = NJW 1991, 2955; v. 20.5.1992 - VIII ZR 240/91, MDR 1992, 848 = CR 1993, 217 = NJW 1992, 2348) entwickelten Grundsätzen folgt der Senat.

Auch für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die am 3./5.11.2003 von der Zedentin an den Kläger ohne Zustimmung der Beklagten erfolgte Abtretung einer anwaltschaftlichen Honorarforderung unwirksam ist. Wesentlich sind dafür folgende Erwägungen:

Die Bestimmung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nach der sich auch ein Rechtsanwalt durch die Offenbarung fremder Geheimnisse strafbar macht, dient dem Schutz der Individualsphäre des Mandanten, der Rat und Hi...

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