Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.02.2005; Aktenzeichen 19 O 5388/04)

 

Nachgehend

OLG München (Urteil vom 03.05.2013; Aktenzeichen 10 U 285/13)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers vom 04.04.2005 wird das Endurteil des LG München I vom 23.02.2005 (Az. 19 O 5388/04) in Nr. 1 unter Aufhebung von Nr. II und III wie folgt abgeändert:

    Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 2.500,- EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2004 zu bezahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • 3.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 57 % und die Beklagten samtverbindlich 43 %.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 01.09.2003 auf der Kreuzung T-/T.straße in München geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 76/83 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme durch das dem Kläger am 14.03.2005 zugestellte Urteil vom 23.02.2005 die den Beklagten am 02. bzw. 03.06.2004 zugestellte Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht am 04.04.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 89/90 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 18.04.2005 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 92/102 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 23.05.2005 (Bl. 109 d.A.) ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen Ch. He. und Ch. W. Ferner wurden die Erstbeklagte - erneut - angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2005 (Bl. 112/116 d.A.).

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 22.04.2005 (Bl. 104/105 d.A.) sowie die Replik vom 19.05.2005 (Bl. 106/108 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Ergebnis zurecht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Haushaltsführungsschaden und nutzlos aufgewendeter Kanzleimiete verneint. Zu Unrecht hat es dagegen einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 7 I, 11 S. 2 StVG, 253 II BGB verneint.

1.

Haushaltsführungsschaden

Der Vortrag des Klägers ist, worauf dieser mit Verfügungen vom 22.04.2005 (Bl. 103 d.A.) und vom 01.06.2005 (Bl. 110 d.A.) hingewiesen wurde, unsubstantiiert und, weil er eine Subsumtion schlechthin nicht zuläßt, auch unschlüssig (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2005, 75; Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, 33. Aufl. München 2003, Rz. 265, 267):

a)

Der Anspruch wurde in der Klageschrift ohne jeden Tatsachenvortrag geltend gemacht (Bl. 10 d.A.), später im Schriftsatz vom 18.10.2004 nur mit Hilfe von Bezugnahmen auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann begründet (vgl. Bl. 48/49 d.A.).

Es bedarf aber auch unter Berücksichtigung der durch § 287 ZPO herabgesetzten Anforderungen eines hinreichend substantiierten Vertrags (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen BGH VersR 1992, 618 [619]; OLG Koblenz OLGR 2003, 356 = NZV 2004, 33; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 383). Dieser Sachvortrag kann nicht durch einen Verweis auf die Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann ersetzt werden, weil deren Anwendung gerade einen ausreichend substantiierten Vortrag voraussetzt.

b)

Der Kläger legte seiner Berechnung in der Klage die vollständige bzw. teilweise Erwerbsunfähigkeit der Verletzten zugrunde und kam dann zu einem Schaden für die Zeit der "100 %igen Arbeitsunfähigkeit" (01.09.-19.09.2003) von 1.140,- EUR und für die Zeit der "50 %igen Teilarbeitsunfähigkeit" (20.09.-19.10.2003) von 900,- EUR (Bl. 10 d.A.). Dies ist fehlsam: Die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) darf nicht mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gleichgesetzt werden, beide haben völlig verschiedene Bezugspunkte (OLG Frankfurt a.M. VersR 1982, 981; OLG Köln SP 2000, 306 und 336; OLG Hamm VersR 2002, 1430 = NZV 2002, 570; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. München 2004, Kap. 4 Rz. 144; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl. München 2004, Rz. 195).

Im Schriftsatz vom 18.10.2004 (Bl. 41/49 d.A.) wurde wiederum von der "Erwerbsunfähigkeit" ausgegangen und unter nicht näher erläuterter Anwendung des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Hofmann eine 49 % MdH zugrundegelegt, was zu Teilbeträgen von 391,74 EUR und 301,05 EUR, insgesamt 692,79 EUR führte.

In der ...

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