Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 20.04.2010; Aktenzeichen 19 O 16354/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 20.04.2010 gegen das Endurteil des LG München I vom 25.03.2010 (Az. 19 O 16354/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 11.03.1995 geltend. Der Unfallhergang und die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten sind unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 30.07.2010 (Bl. 69/78 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 65.000,- € hinaus weitere 85.000,- € Schmerzensgeld an den Kläger zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat hinsichtlich einer beabsichtigten Berufung mit Schriftsatz vom 26.04.2010 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 14.06.2010 (Bl. 106/109 d.A.) zurückgewiesen hat.

Gegen dieses der Beklagten am 25.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.04.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 89/90 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.05.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 95/101 d. A.) begründet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2010 zu den Verletzungen und vor allem Verletzungsfolgen mündlich angehört (Protokoll der Verhandlung vom 30.07.2010, Bl. 131/135 d.A.).

Ergänzend wird auf die vorgenannten Schriftsätze, die Berufungserwiderung vom 16.07.2010 (Bl. 120/125 d. A.), die Replik vom 26.07.2010 (Bl. 126/130) sowie den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 27.08.2010 (Bl. 136/144 d.A.) Bezug genommen.

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- € (abzüglich der vorprozessual bezahlten 65.000,- €) bejaht. Auf die Erwägungen des Landgerichts ist daher Bezug zu nehmen. Ergänzend ist anzumerken:

1. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung - als entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt - bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]); v. 14.07.2006 -10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGHZ - GSZ - 18, 149 ff. = VersR 1955, 615 ff. = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]; v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08).

Soweit die Berufungsführerin ihr Erhöhungs-/Herabsetzungsverlangen nur mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründet, ist dies differenziert zu betrachten. Die §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von "billiger Entschädigung in Geld". Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH GSZ 18, ...

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