Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit, Kaufpreis, Berufung, Beweislast, Haftung, Fahrzeug, Rechtssatz, Partei, form, Beweisaufnahme, Kenntnis, Anforderungen, Darlegungslast, Voraussetzungen, Darlegungs- und Beweislast, Aussicht auf Erfolg, ins Blaue hinein

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 03.03.2021; Aktenzeichen 033 O 1896/20)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.03.2021, Az. 033 O 1896/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung ist aber offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

Das Landgericht hat die mangels Vertragsbeziehung zwischen Klagepartei und auch nur einer der beiden Beklagten allein in Betracht kommenden deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Klagepartei am 14.01.2015 bei der Autohaus Tr. OHG vorgenommenen Erwerb des Pkws Opel Zafira Tourer zu einem Kaufpreis von 23.900 EUR, ausgestattet mit einem 1,6 l Dieselmotor mit 100 kw (Euro-6-Norm), zu Recht abgewiesen.

Die mit der Berufung erhobenen Rügen verfangen nicht. Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes anzumerken:

Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung des Landgerichts, dass für eine deliktische Haftung der Beklagten der Kläger grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19 Rz. 35 m.w.N.).

a) Vorliegend fehlt es indes bereits an einer schlüssigen Darlegung für eine objektive Sittenwidrigkeit i.S. § 826 BGB in Bezug auf sämtliche mit der Berufung thematisierten Abschalteinrichtungen.

Hierbei ist sich der Senat dessen bewusst, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

Demgegenüber ist ein Vortrag wegen nicht hinreichender Substantiierung unschlüssig, wenn er "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" auf der Basis von Vermutungen erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019, Az.: VI ZR 163/17, zitiert nach juris m.w.N.).

Auf die vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19, juris) aufgestellten Anforderungen an die Substantiierung kann sich die Klagepartei vorliegend nicht stützen, als es dort um das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne § 434 BGB nach Kaufrecht geht, vorliegend indes für eine Haftung nach § 826 BGB etwa auch zur objektiven Sittenwidrigkeit auszuführen ist, für welche die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung nicht genügt. Gerade auch für diese Voraussetzung trägt die Klagepartei als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 19, juris).

Unabhängig davon fordert der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19 für eine Substantiierung dennoch greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

aa) In Bezug auf die Abschalteinrichtung des Thermofensters fe...

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